Darauf weist die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Martin Bahr aus Hamburg in einem Beitrag auf ihrer Internetseite hin.
Die Kläger machten bei ihrer (privaten) Krankenversicherung einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend. Dieser wurde von der Versicherung unter Hinweis auf den Datenschutzkodex der Versicherungswirtschaft abgelehnt.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 11.11.2020 (Aktenzeichen: 23 O 172/19) ist bislang noch nicht öffentlich zugänglich.