Darüber informiert die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg in ihrem Tätigkeitsbericht Datenschutz für das Jahr 2020 im Abschnitt 8.3:
„Eine Arzthelferin einer brandenburgischen Arztpraxis speicherte die dort hinterlegte Telefonnummer eines Patienten in ihrem Mobiltelefon und kontaktierte ihn daraufhin privat. Diese Vorgehensweise missfiel nicht nur der Ehefrau des Patienten, die von dem Chatverlauf Wind bekam, sondern auch der Landesbeauftragten – wenn auch aus anderen Gründen. Wir leiteten ein Bußgeldverfahren gegen die Arzthelferin wegen der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten ein. Nach Artikel 6 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn einer der dort genannten Erlaubnistatbestände vorliegt. Denn im Datenschutzrecht gilt der Grundsatz, dass eine Datenverarbeitung verboten ist, es sei denn, sie ist ausdrücklich gesetzlich erlaubt oder die Betroffenen stimmen zu. Das heißt, der Patient hätte darin einwilligen müssen, dass die Telefonnummer, die er in der Praxis zu Behandlungszwecken hinterlegt hatte, von der Arzthelferin privat verwendet wird. Eine solche Einwilligung lag nicht vor. Vielmehr wandte sich der Patient mit einer Beschwerde über das Verhalten der Arzthelferin an die Landesbeauftragte. Wer in einer Arztpraxis behandelt wird, muss davon ausgehen können, dass die dort angestellten Personen rechtmäßig mit den persönlichen Daten umgehen. Da dieser Grundsatz durch die Arzthelferin missachtet wurde, verhängte die Landesbeauftragte gegen sie ein Bußgeld in dreistelliger Höhe.“