Verfolgungswahnsinn der Geheimdienste bei Patientinnendaten

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zur Reform der Geheimdienste verabschiedet. Er ist weitgehend identisch mit dem Referentenentwurf des Innenministeriums, enthält eine komplette Neufassung der Gesetze über den Verfassungsschutz und den BND und weitgehende Änderungen beim MAD. Er ist die weitestgehende Erweiterung der Möglichkeiten der Geheimdienste, seit Gründung der BRD.  Vorschriften dieses Gesetzes haben zu erheblichen Protesten bei Ärztinnen und Psychotherapeutinnen geführt. Ihre Fachverbände haben dazu Stellungnahmen abgegeben.

Nach dem Gesetzentwurf dürfen die Geheimdienste personenbezogene Informationen abgreifen, die folgende Stellen haben:

  • Behörden ,
  • Unternehmen für Verkehr,
  • Unternehmen für digitale Dienste,
  • Unternehmen für Zahlungsdienste.

Was sie dort anfordern, muss herausgegeben werden.  Auch die Betreiber-Unternehmen der elektronischen Gesundheitsakte sind Unternehmen für digitale Dienste.

Die Geheimdienste können Kommunikations-Dienstleister oder Post-Dienstleister dazu verpflichten, sie beliebige Kanäle abhören zu lassen oder die Kommunikation mitzulesen. Schließlich können  Verfassungsschützer und BND-Behörden jeden, den sie wollen (Dritte) um Herausgabe personenbezogener Informationen über jemanden bitten. Allerdings sind diese beliebigen Dritten nicht zur Herausgabe verpflichtet, im Gegensatz zu Behörden, Verkehrs-, Kommunikations- und Zahlungsdienstleistern. Wenn man Deutschland kennt, weiß man, dass das eine unbedeutende Einschränkung ist. Wer hier ein Ersuchen des Verfassungsschutzes erhält, wird in der Regel eifrig bemüht sein, ihm zu entsprechen. Viel wichtiger ist die Vorschrift, dass keine Person schon deswegen sanktioniert werden darf, weil der Verfassungsschutz etwas über sie wissen will. Selbstverständlich dürfen die Betroffenen nie und nimmer darüber informiert werden, dass die Geheimdienste sie überwachen.

Schließlich sollen die Geheimdienste Spitzel einsetzen, Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten verwanzen,  und Geräte durchsuchen.

Voraussetzung für alle diese Aktivitäten ist, dass eine „Bestrebung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung“ vorliegt. Ob das der Fall ist, prüfen allein die Dienste selbst. Eine wesentliche Neuerung des Gesetzentwurfs ist, dass die Möglichkeit der Prüfung durch die Datenschutz-Behörden jetzt abgeschafft werden soll.  Dafür wird ein „unabhängiger Kontrollrat“ eingeführt. Dessen mögliche Mitarbeiter müssen sich vorher einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung durch die Geheimdienste unterziehen. Wer diese nicht besteht, darf nicht im sogenannten „unabhängigen Kontrollrat“ beschäftigt werden. Die Geheimdienste wählen sich letztlich ihre Datenschutz-Kontrolleure selbst aus. Die wirklich unabhängige Kontrolle dieses „Staats im Staat“ geschieht nur durch einen Parlamentsausschuss, der beschränkte Zugriffsrechte hat und sich im wesentlichen auf die Berichte der Dienste verlassen muss.

Die Kommunikation bestimmter Berufsgruppen, und ihre Datensammlungen sind vor dem Zugriff der Geheimdienste geschützt, wenn sie enthalten, was ihnen Dritte anvertraut haben. Das gilt für

  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  • Priesterinnen und Priester,
  • Abgeordnete,
  • Journalistinnen und Journalisten.

Ihre Vertrauensbeziehungen sind geschützt, falls sich die Dienste an das Gesetz halten. Psychotherapeutinnen und Ärztinnen gehören danach nicht zu den Berufsgruppen, denen man dieses gesetzlich geschützte Vertrauen entgegenbringen darf. Vielmehr ist die Absicht des Gesetzentwurfs, dass insbesondere psychisch Kranke jederzeit damit rechnen sollen, dass der Verfassungsschutz ihre Ärzte und Psychotherapeuten bittet, mit ihm zusammenzuarbeiten. Patientinnen, die unter Paranoia leiden, haben damit zu rechnen, dass die Geheimdienste Praxisräume verwanzen,  den ärztlichen Notdienst abhören oder die Patientenakten der Psychotherapeutin einsehen.  All das soll zulässig sein, es entspricht auch aktuellen Prioritäten u.a. der CDU. Diese denkt, damit könnte sie Amokläufe verhindern. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass die Verrückten noch etwas verrückter werden, falls es so verabschiedet wird. Denn ihnen wird die Möglichkeit genommen, sich Hilfe suchend an Menschen zu wenden, die ihnen helfen könnten und bei denen sie sich darauf verlassen könnten, dass diese nicht mit ihren eingebildeten Feinden im Bunde stehen. Übrigens schätzen medizinische Fachkreise, dass 3-4 % der Bevölkerung unter Paranoia leiden. Das wären in Deutschland 2 – 3 Millionen Menschen. Die meisten davon fürchten Nachbarn, Kolleginnen oder Freunde. Es bleiben genügend Polit-Paranoiker übrig, um die Beschäftigung hunderter Verfassungsschützerinnen, und die Errichtung einiger zusätzlicher Haftanstalten zu rechtfertigen.

Kritik an dem Gesetzentwurf kam bereits von der Bundesärztekammer und von der kassenärztlichen Bundesvereinigung. Beide kritisierten vor allem die Ungleichbehandlung von Ärztinnen und Ärzten, verglichen z.B. mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Zu Recht führten sie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an, in der es sich für den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patientinnen und Ärztinnen aussprach. Allerdings kann man denken, dass diese Kritik zu kurz greift. Der Gesetzentwurf könnte Teil eines größeren gesellschaftlichen Trends sein: vom Optimismus zur Angst, von der Prävention zur Repression, von der Fürsorge zur Verfolgung, vom diskutieren zur Gewalt.

Positiv ist zu vermerken, dass das Sozialgeheimnis nach dem Gesetzentwurf weitgehend erhalten bleibt. Der Bereich des Sozialgeheimisses umfasst alle Sozialbehörden und  Sozialversicherungen, einschließlich Pflegeversicherung, Hartz IV, und Rentenstelle der Deutschen Post AG. In diesem Sozialbereich gilt ein datenschutzrechtliches Sonderregime. Innerhalb des Sozialbereichs ist nämlich die Weitergabe zum Beispiel von Gesundheitsdaten nahezu unbeschränkt zulässig. Was eine Behörde oder Krankenkasse weiß, dürfen alle wissen. Allerdings ist es nur ganz eingeschränkt erlaubt, Informationen, die unter das Sozialgeheimnis fallen, an Stellen außerhalb des Sozialbereichs weiterzugeben. Die sogenannten Sicherheitsbehörden dürfen bisher nur Name, Anschrift, Geburtsort und Geburtsdatum sowie jetzige und frühere Arbeitgeber aus dem Sozialbereich abfragen. Nach dem Gesetzentwurf sollen nun folgende Daten dazukommen:

  • Derzeitige und frühere berufliche Tätigkeiten,
  • schulische, akademische und
    berufliche Abschlüsse,
  • Fotos für die elektronische Gesundheitskarte,
  • welche laufenden Geldleistungen die betreffende Person
    erhält.

Der Umfang der Informationen, die die Sicherheitsbehörden von den Sozialbehörden bekommen können, wird sich also nur verdoppeln. Es sollen keine Gesundheitsdaten weitergegeben werden. Zwar können die Geheimdienste dieselben Informationen auf anderen Wegen beschaffen. Zum Beispiel sind Anfragen bei den Auftragsverarbeitern der Krankenkassen zulässig. Die Sozialbehörden lassen ihre Daten sehr häufig von externen IT-Firmen in der Cloud verwalten. Bei der elektronischen Gesundheitsakte ist das explizit gesetzlich zulässig, alle elektronischen Gesundheitsakten werden im Auftrag von privaten Konsortien außerhalb des Sozialbereichs geführt. Dort könnten die Geheimdienste Abfragen machen, die beantwortet werden müssen. Wie auch immer:  Gesundheitsdaten sind bei den Krankenkassen sicherer aufgehoben als bei Ärzten.

 

 

 

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