Zur Aufklärung über medizinische Eingriffe muss ein mündliches Gespräch gehören, das über schwerwiegende und seltene Risiken aufklärt. Schriftliche Unterlagen können nur als Stütze dienen, etwa zur Wiederholung des Gesagten.
Das stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.11.2024, Aktenzeichen: VI ZR 188/23) fest. Der BGH gab damit der Revision eines Patienten statt, der seinen Arzt wegen fehlerhafter Aufklärung über OP-Risiken verklagt hatte.
Vor dem Landgericht Darmstadt hatte der Patient keinen Erfolg, es wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung ebenfalls ab. Vor dem BGH hatte der Patient mit seiner Revision aber Erfolg. Der BGH verweist imUrteil zunächst darauf, dass eine wirksame Einwilligung des Patienten dessen ordnungsgemäße Aufklärung nach § 630d Abs. 2 BGB voraussetze. Danach genüge es zunächst, Patient*innen „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihnen dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern. Wie genau die Aufklärung ablaufen muss, bestimme dann § 630e Abs. 2 BGB. Demnach muss sie mündlich erfolgen. Ergänzend dürfe auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält. “Ergänzend” bedeute, dass auf den Text zur Wiederholung des Gesagten, zur bildlichen Darstellung und zur Verbesserung des Verständnisses des mündlich Erläuterten und zur Vermittlung vertiefender Informationen, die aber für das Verständnis der Risiken nicht unbedingt notwendig sind, verwiesen werden kann.
Das OLG muss den Fall unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erneut entscheiden, da der BGH die Entscheidung an das OLG zurückverwiesen hat.