Neben dem Widerspruch gegen die Einrichtung einer elektronischen Patientenakte und unabhängig davon räumt § 25b SGB V die Möglichkeit ein, Widerspruch gegen die datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken – und Pflegenkassen einzulegen.
§ 25b SGB V wurde im März 2024 durch das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNG) in das SGB V eingefügt. Er gibt den Krankenkassen das Recht, die bei ihnen vorliegenden Abrechnungsdaten ärztlicher Leistungen, mit denen den Krankenkassen auch die ICD-Codes bekannt werden, auszuwerten und ihre Versicherten auf die Ergebnisse dieser Auswertung hinzuweisen, soweit die Auswertungen der Erkennung von seltenen Erkrankungen, Krebserkrankungen, schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen, die durch die Arzneimitteltherapie entstehen können, Erkennung einer noch nicht festgestellten Pflegebedürftigkeit, ähnlich schwerwiegender Gesundheitsgefährdungen oder der Erkennung von Impfindikationen für Schutzimpfungen dienen. Der Gesetzgeber räumt damit den Krankenkassen bei den genannten (potentiellen) Gesundheitsrisiken das Recht ein, unabhängig von den von den Versicherten konsultierten Ärzt*innen eigene Empfehlungen an ihre Versicherten abzugeben. Das sieht so aus, als würde der Gesetzgeber den Krankenkassen mehr an Erkenntnissen zutrauen als den unmittelbar behandelnden medizinischen Fachkräften.
Versicherte, die ihrer Krankenkasse dieses Recht nicht einräumen wollen, können dem – unabhängig davon, ob sie eine elektronische Patientenakte (ePA) nutzen wollen oder nicht – gegenüber ihrer Krankenkasse widersprechen. Wer bei der TK dieses Recht nutzt, kann dann abedurch ein standardisiertes Antwortschreiben verunsichert werden.
Schreiben der TK an einen Versicherten
Rechtlich ist dieses Schreiben der TK vermutlich nicht angreifbar, weil es die gesetzlichen Regelungen zitiert. Aber es führt bei den Betroffenen zu Verunsicherung und Fragen wie: Habe ich kein Recht mehr auf eine Krebsvorsorgeuntersuchung?
Es hätte völlig gereicht, wenn die TK mitgeteilt hätte: „Ihren Widerspruch gegen die Datenverarbeitung nach § 25b SGB V haben wir erhalten. Wir werden Ihre Daten nicht verarbeiten.“