Mit Urteil vom 27.06.2017 (Aktenzeichen: S 208 KR 2111/16) hat das Sozialgericht Berlin festgestellt:
- „Sobald eine Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten ausgestellt hat, hat die Krankenkasse das Lichtbild zu löschen.
- Die Speicherung des Lichtbildes bzw. die Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes eines Versicherten ist für die Krankenkasse nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte notwendig.
- Die fortwährende Speicherung kann nicht damit begründet werden, dass auf diese Weise im Bedarfsfall die Ausstellung einer Ersatzkarte erfolgen kann.“
Das Gericht entsprach damit der Forderung des Klägers, der von seiner Krankenkasse vergeblich eine Zusage einforderte, dass diese die bereitgestellten Fotos
- ausschließlich nur zur erstmaligen Erstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGk) nutzt,
- eine anderweitige Verwendung, Aufbewahrung, Speicherung, Weitergabe etc. der Fotos ausschließt und
- die Fotos und etwaige Kopien unmittelbar nach der erstmaligen Ausstellung einer Gesundheitskarte unverzüglich und unwiederbringlich löscht. Sozialgericht Berlin entscheidet über Umgang mit Fotos, die eine Krankenkasse für Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte anfordert weiterlesen