Datenschutz bei Telemedizin-Plattformen und Arzttermin-Portalen mangelhaft

Zu diesem Ergebnis kommt die Verbraucherzentrale (vzbv) in einer am 06.02.2023 veröffentlichten Analyse der Datenschutzerklärungen von Telemedizin-Plattformen und Arzttermin-Portalen

Bei der Nutzung dieser Internet-Dienste übermitteln Patient*innen direkt und indirekt sensible Daten, wie den Besuchsgrund oder die jeweilige Facharztrichtung. Auch aus Termindaten lassen sich Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand ziehen. Aus Sicht des vzbv sollten diese Daten als besondere Kategorien personenbezogener Daten der Datenschutzgrundverordnung behandelt werden. Dafür ist eine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erforderlich. Die vzbv-Untersuchung zeigt, dass sieben der neun geprüften Anbieter keine oder nur eine unzureichende ausdrückliche Einwilligung einholen.

Acht von neun untersuchten Anbieter geben in der Datenschutzerklärung außerdem an, Tracking-Dienste zu verwenden. Diese werten das Verhalten von Nutzer:innen aus, etwa für Marketingzwecke. Aus Sicht des vzbv ist es grundsätzlich kritisch, Gesundheitsdaten oder Daten, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zulassen können, für Werbezwecke zu verarbeiten.

Auch der Digital Services Act (DSA), den die EU im Sommer 2022 verabschiedet hat, untersagt es Online-Plattformen, sensible Daten für Werbung zu verwenden. Der vzbv fordert von den Anbietern, die Regelungen nun schnell umzusetzen. Nicht nur die reine Übertragung des Videos, sondern auch der Zugang zur Videosprechstunde sollte frei von Tracking und Werbung sein. Sollte es nach Inkrafttreten des DSA Schutzlücken geben, muss die Bundesregierung diese schließen. Patient:innen müssen vor Tracking und einer Manipulation durch Werbung über die aktuellen Regelungen geschützt sein.

Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse wurden zwei Anbieter wegen verschiedener Datenschutzverstöße von der Verbraucherzentrale abgemahnt. Die Abmahnungen betreffen beispielsweise eine mangelhafte Ausgestaltung der ausdrücklichen Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder eine zu lange Speicherdauer. In beiden Fällen wurden die Verfahren bereits außergerichtlich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung beendet. Weitere Abmahnungen werden von der Verbraucherzentrale geprüft.

Quelle: vzbv-Pressemitteilung vom 06.02.2023

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