… und schaffen dadurch vermeidbare Probleme für viele chronisch kranke Personen. Das macht ein hessischer Bürger in einem Schreiben an die Bundesregierung deutlich:
Der Autor dieses Schreibens, selbst an einer Depression leidend, bezieht sich beispielhaft auf eine Pressemitteilung der Stiftung Deutsche Depressionshilfe vom 10.11.2020, in der u. a. festgestellt wird: „Jeder zweite an Depression Erkrankte hat im ersten Lockdown massive Einschränkungen in der Behandlung seiner Erkrankung erlebt… Menschen mit Depression sind deutlich stärker von den Folgen der Corona-Maßnahmen betroffen als die Allgemeinbevölkerung: Depressiv Erkrankte hatten nicht mehr Angst, sich mit dem Corona-Virus anzustecken als die Allgemeinbevölkerung (43 % versus 42 %). Der Lockdown wurde jedoch im Vergleich zur Gesamtbevölkerung als deutlich belastender erlebt (74 % versus 59 %). So leiden Betroffene fast doppelt so häufig unter der fehlenden Tagesstruktur wie die Allgemeinbevölkerung (75 % versus 39 %). In der häuslichen Isolation blieben depressiv Erkrankte zudem deutlich häufiger tagsüber im Bett als die Allgemeinbevölkerung (48 % versus 21 %). ‚Menschen in einer Depression sind hoffnungslos und erschöpft. Eine fehlende Tagesstruktur erhöht das Risiko, dass sich Betroffene grübelnd ins Bett zurückziehen. Lange Bettzeiten können die Depression jedoch weiter verstärken. Ein Teufelskreis beginnt‘, erläutert Prof. Ulrich Hegerl, Vorstandsvorsitzender der Stiftung Deutsche Depressionshilfe… Die Corona-Maßnahmen führen zudem zu massiven Einschnitten in der Versorgung psychisch erkrankter Menschen: Jeder zweite Betroffene (48 %) berichtet von ausgefallenen Behandlungsterminen beim Facharzt oder Psychotherapeuten während des Lockdowns. Jeder zehnte an Depression erkrankte Befragte erlebte sogar, dass ein geplanter Klinikaufenthalt nicht stattfinden konnte. 13 % der Betroffenen gaben an, von sich aus Behandlungstermine aus Angst vor Ansteckung abgesagt zu haben…“
Die Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen (NAKOS) hat in einer Übersicht (Stand: 10.11.2020) die unterschiedlichen Regelungen stichwortartig dargestellt.
In Hessen sind in der Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung (Stand 17.11.2020) „Regelungen für Selbsthilfegruppen in den Bereichen Suchterkrankung und psychische Erkrankungen“ enthalten: „Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit persönlicher Teilnahme sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde… zulässig… Für die nachfolgenden sonstigen Zusammenkünfte liegt das öffentliche Interesse grundsätzlich vor, die Zusammenkunft ist jedoch von der zuständigen Behörde zu genehmigen… Selbsthilfegruppen in den Bereichen Suchterkrankung und psychische Erkrankungen“.
Der Feststellung des Verfassers des Schreibens an die Bundesregierung ist zuzustimmen: „Zum einen sollte es kein Erfordernis geben eine Genehmigung beim Gesundheitsamt sich holen zu müssen, vielmehr müssen die Verordnungen hinreichend offen sein für eine Durchführung derartiger Angebote unter Beachtung der Hygiene-Empfehlungen… Zum anderen werden Menschen mit anderen Problemen, die Selbsthilfegruppen z. B. Bei chronischen Erkrankungen oder Krebserkrankungen aufsuchen, durch derartige Regelungen diskriminiert und in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 GG verletzt… Es muss in den Verordnungen durchweg Ausnahmen für die Durchführung von Selbsthilfetreffen unter Beachtung der Hygiene-Emfehlungen des Robert-Koch-Instituts geben.“