Der Kläger vor dem Arbeitsgericht Dresden war im Jahr 2019 häufig erkrankt. Die Prokuristin der verklagten Firma schrieb eine E-Mail an die Ausländerbehörde und teilte u.a. mit, ihr liege keine aktuelle Anschrift des Beschäftigten vor. Dieser sei arbeitsunfähig erkrankt. Eine Kopie der E-Mail übersandte die Firma auch an die Bundesagentur für Arbeit, um sich dort für ihre Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zu rechtfertigen. Nach Bekanntwerden dieser Vorgehensweise schaltete der Kläger den Sächsischen Datenschutzbeauftragten ein. Die Behörde stufte das Vorgehen des Arbeitgebers als rechtswidrig ein, da unerlaubt Gesundheitsdaten an Dritte weitergegeben worden seien. Daraufhin begehrte der ehemalige Arbeitnehmer u.a. Schadensersatz wegen der DSGVO-Verletzung.
Das Arbeitsgericht Dresden stellte fest, dass die Weitergabe von Gesundheitsdaten an die Ausländerbehörde rechtswidrig war:
„Bei Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO handele es sich um Gesundheitsdaten, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist. Nur in den von Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannten Ausnahmen ist die Verarbeitung zulässig. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist, wie bereits der Sächsische Datenschutzbeauftragte richtig festgestellt hat, nicht ersichtlich. Insbesondere stellt § 4 a Aufenthaltsgesetz keine Rechtfertigung für die Weitergabe der Gesundheitsdaten vor. Diese Vorschrift bestimmt in Abs. 5 Satz 3, was ein Arbeitgeber zu prüfen hat, nämlich insbesondere, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt und kein Verbot oder eine diesbezügliche Beschränkung besteht. Des Weiteren ist der Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Keiner dieser Voraussetzungen liegt vor… Der Beklagte hat nach Auffassung der Kammer die Gesundheitsdaten des Klägers ohne Not anderen Behörden mitgeteilt. Es bestand zum einen keine Verpflichtung, noch wurde sie von den Behörden hierzu aufgefordert. Hätte sie wirklich nur die Adresse des Klägers in Erfahrung bringen wollen, wäre es ein Einfaches gewesen, diesen zu fragen oder sich an die Meldebehörde zu wenden. Hierfür hätte sie keinerlei Begründung abgeben müssen. Der Beklagten muss auch bewusst sein, dass der Kläger als Ausländer Gefahr läuft, seine Arbeitserlaubnis zu verlieren. Dies hat die Beklagte nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern wie auch die Mitteilung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zeigt, lag ihr daran, den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger Arbeitsverstöße begangen hat.“
Die unerlaubte Weitergabe von Gesundheitsdaten durch den ehemaligen Arbeitgeber an Behörden rechtfertigt nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 26.08.2020 (Aktenzeichen: 13 Ca 1046/20) einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO i. H. v. 1.500,- €.
Quelle: Homepage der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bahr. Das Urteil wurde bislang nicht im Wortlaut veröffentlicht.