Mit Urteil vom 27.06.2017 (Aktenzeichen: S 208 KR 2111/16) hat das Sozialgericht Berlin festgestellt:
- „Sobald eine Krankenkasse die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten ausgestellt hat, hat die Krankenkasse das Lichtbild zu löschen.
- Die Speicherung des Lichtbildes bzw. die Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes eines Versicherten ist für die Krankenkasse nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte notwendig.
- Die fortwährende Speicherung kann nicht damit begründet werden, dass auf diese Weise im Bedarfsfall die Ausstellung einer Ersatzkarte erfolgen kann.“
Das Gericht entsprach damit der Forderung des Klägers, der von seiner Krankenkasse vergeblich eine Zusage einforderte, dass diese die bereitgestellten Fotos
- ausschließlich nur zur erstmaligen Erstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGk) nutzt,
- eine anderweitige Verwendung, Aufbewahrung, Speicherung, Weitergabe etc. der Fotos ausschließt und
- die Fotos und etwaige Kopien unmittelbar nach der erstmaligen Ausstellung einer Gesundheitskarte unverzüglich und unwiederbringlich löscht.Zu einer solchen verbindlichen Erklärung war die beklagte Krankenkasse nicht bereit. „Der Antrag, das zugeschickte Passbild nach Erstellung der ersten elektronischen Gesundheitskarte wieder zu löschen, müsse abgelehnt werden. Gemäß § 284 SGB V sei die Beklagte für die Dauer der Mitgliedschaft des Klägers verpflichtet, das Passbild in verschlüsselter Form zu speichern, damit sie im Bedarfsfall kurzfristig wieder eine neue elektronische Gesundheitskarte ausstellen könne. Die Daten des Klägers würden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen gespeichert, so dass im Hause der Beklagten das Passbild nur zur Erstellung einer elektronischen Gesundheitskarte verwendet werde. Die Löschung erfolge erst im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft, da das Passbild dann nicht mehr für die Aufgaben der Beklagten als Krankenkasse benötigt würde.“ (Urteilsbegründung, Randnummer 12)
Der Kläger machte gegenüber den Sozialgericht deutlich dass aus seiner Sicht die „dauerhafte, für den Kläger nicht kontrollierbare digitale Speicherung eines Lichtbildes von seinem Gesicht außerhalb seines Einflussbereiches… einen erheblichen Eingriff in sein Recht am eigenen Bild und in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht“ bedeute (Urteilsbegründung, Randnummer 17). Die übrigen bei der Krankenkasse zu seiner Person gespeicherten Daten ermöglichten eine eindeutige und unauflösbare Verknüpfung zwischen dem Abbild seines Gesichtes und seinen persönlichen Daten. Diese kombinierten Daten ermöglichten es, den Kläger, möglicherweise von ihm unbemerkt, mithilfe einer Kamera und Gesichtserkennungssoftware immer und überall auf der Welt aus der Ferne eindeutig zu identifizieren. Sollten die Daten jemals in die „freie Wildbahn“ oder unbefugte Hände geraten, wären sie nicht mehr einzufangen und niemand könne garantieren, dass sie nicht zwischenzeitlich beliebig oft digital kopiert und verteilt würden.
In seiner Stellungnahme gegenüber dem Sozialgericht Berlin bezog sich der Kläger auch auf das eGk-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.11.2014 zum Aktenzeichen B 1 KR 35/13 R, in dem das BSG feststellte, dass eine Pflicht zur Benutzung einer eGk mit Bild bestehe, um ärztliche Leistungen zu erhalten, die mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Eine Abwägungsentscheidung müsse anders herum ausfallen, da die Krankenkasse mit ihrem Umgang mit den Fotos zusätzlich, stärker und dauerhaft in das Grundrecht eingreifen wolle. Dies stelle eine Form von Vorratsdatenspeicherung – in diesem Falle der vorgelegten Fotos – dar (Urteilsbegründung, Randnummer 23). Solange Daten zur Häufigkeit von Ersatzausstellungen nicht vorlägen, sei die fortwährende Speicherung bereits aus diesem Grund rechtswidrig, weil unverhältnismäßig. Ein massenhafter Grundrechtseingriff „ins Blaue hinein“ ohne eine Datenbasis zur Beurteilung des zu lösenden Problems könne nicht gerechtfertigt sein. Mit der Zusendung eines neuen Fotos nach Kartenverlust stehe für interessierte Versicherte ein milderes Mittel zur Verfügung. Die Beklagte bevormunde den Versicherten, weil sie ohne Widerspruchsmöglichkeit unterstellt, dass es jedem Versicherten immer wichtiger sei, schnellstmöglichen Kartenersatz zu erhalten und er im Gegenzug auf eine Bildlöschung verzichte (Urteilsbegründung, Randnummer 25).
Das Sozialgericht Berlin stellte in seinem Urteil im Ergebnis fest:
„1. Das Lichtbild des Klägers ist ein Sozialdatum. Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Zu den persönlichen oder sachlichen Verhältnissen des Betroffenen zählt auch sein äußeres Erscheinungsbild…Ein Lichtbild ist eine Einzelangabe hierüber…
2. … die Speicherung der Lichtbilder ist gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V zunächst zulässig. Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen die Krankenkassen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese erforderlich sind… Die Speicherung eines Lichtbildes ist für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich…
3. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegen jedoch vor, sobald eine elektronische Gesundheitskarte für den Kläger mit einem Lichtbild, das sein Gesicht abbildet, ausgestellt wurde. Die Kenntnis des Lichtbildes bzw. des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers ist dann für die Beklagte nicht mehr zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich… Die Speicherung des Bildes bzw. die Kenntnis des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers ist für die Beklagte nur bis zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich… Die einzige Aufgabe, zu deren rechtmäßiger Erfüllung die Krankenkasse der Kenntnis des Lichtbildes bedarf, ist die Ausstellung der Karte.
Die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Speicherung erfolgte, ist mit der Ausstellung erledigt. Eine Karte muss erst dann wieder ausgestellt werden, wenn die Gültigkeit der aktuellen Karte abläuft (vgl. § 291 Abs. 1 Satz 7 SGB V) oder die Karte abhandenkommt. Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung ergibt sich nicht etwa daraus, dass das gespeicherte Bild in diesem Fall für die Erstellung einer Ersatzkarte erneut verwendet werden kann.“ (Urteilsbegründung, Randnummern 44 – 51)
Am Ende der Urteilsbegründung findet sich dann eine sarkastische Feststellung zur Datensammelwut der beklagten Krankenkasse: „Es steht schon nicht fest, ob überhaupt eine weitere Karte mit Lichtbild notwendig werden wird: Der Versicherte kann zwischenzeitlich die Krankenkasse wechseln, aus der GKV ausscheiden, auswandern, sterben… So wie es unzulässig ist, Sozialdaten mit der Begründung zu erheben, diese Daten möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zu benötigen… reicht es für die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung nicht aus, dass die erhobenen Daten unter bestimmten Voraussetzungen einmal nützlich sein könnten…“ (Urteilsbegründung, Randnummer 52).
Ob das Urteil des Sozialgerichts Berlin inzwischen Rechtskraft erlangt hat oder eine der Prozessparteien dagegen Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin eingelegt hat, ist derzeit nicht bekannt.
Insgesamt ein Urteil, dass sich all diejenigen merken sollten, denen in den kommenden Monaten eine neue elektronische Gesundheitskarte zugestellt wird, ohne dass die jeweilige Krankenkasse von Ihnen vorab die Zusendung eines neuen Passbilds verlangt hat. Dies wäre ein zwingendes Indiz, dass die jeweilige Krankenkasse Vorratsdatenspeicherung mit Passbildern ihrer Mitglieder betreibt.
Mir wollte die Techniker erklären, dass dieses Verfahren aber doch von der Bundesdatenschutzbeauftragten genehmigt und somit rechtmäßig sei, und ich mich gegen die Speicherung nicht wehren könne.
Dummerweise haben sie dann das Originalzitat angehängt, aus dem ersichtlich war, dass die Bundesdatenschutzbeauftragte lediglich bestätigte, dass mit der genannten Zweckbindung eine Speicherung erfolgen könne. Dass damit gemeint war, dass dies also nicht grundsätzlich verboten ist, aber die aktive Zustimmung des Versicherten benötigt, das wollte die TK zunächst nicht einsehen. Ich habe als Laie dann deren Juristen mal aufgeklärt…
Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht habe ich anschließend eine Karte ohne Bild bekommen…