Wer macht was mit meinen Daten? – Orientierungshilfe zum Recht auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung

„Wer macht was mit meinen Daten?“ – Diese Frage stellen sich viele Menschen. Antwort erhält, wer fragt: Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) räumt das Recht auf Auskunft gegenüber allen Stellen ein, die personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat aktuell zu Art. 15 DSGVO eine umfangreichen Orientierungshilfe „Das Recht auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnungveröffentlicht. Im Vorwort dieser Veröffentlichung wird ihr Nutzwert erläutert:

Die vorliegende Orientierungshilfe erläutert Art. 15 DSGVO. Sie geht aber auch auf ausgewählte nationale Bestimmungen ein, die Anspruchshindernisse vorsehen oder sonst für die Verwirklichung dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Erörtert werden in diesem Rahmen insbesondere Bestimmungen aus dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) sowie aus dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)…

Die Orientierungshilfe richtet sich in erster Linie an bayerische öffentliche Stellen und an behördliche Datenschutzbeauftragte. Sie berücksichtigt Besonderheiten des bayerischen öffentlichen Sektors. Dies ist zu beachten, wenn die Orientierungshilfe außerhalb des Freistaates oder im nicht öffentlichen Sektor herangezogen werden sollte… Bürgerinnen und Bürger, die Rechte aus Art. 15 DSGVO geltend machen möchten, können die Orientierungshilfe bei Zweifelsfragen ebenfalls zu Rate ziehen. Zur Einführung steht für diese Zielgruppe das Buch ‚Meine Daten, die Verwaltung und ich‘ bereit, das im Abschnitt zu den Betroffenenrechten auch Art. 15 DSGVO vorstellt…“

Mit den von den Verfasser*innen genannten Einschränkungen trotzdem auch außerhalb Bayerns eine gut nutzbare Information!

Für Auskunftsrechte im Bereich des Sozialdaten- (auch: Gesundheits-)Datenschutzes sind einschlägig zu beachten die Regelungen in den §§ 82a und 83 SGB X.

 

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