Wir berichteten am 29. April 2019, dass beim Rollout der Konnektoren für die Telematikinfrastruktur die Computersysteme mit sensiblen Patientendaten von vermutlich zahlreichen Arztpraxen ungeschützt mit dem Internet verbunden wurden.
Einen Tag zuvor haben wir eine Anfrage an das Bundesgesundheitsministerium geschickt, mit dem wir das Ausmaß der Katastrophe erfahren wollten. U.a. wollten wir folgendes wissen:
- Wieviele Arztpraxen sind aktuell an die Telematikinfrastruktur angeschlossen?
- Wieviele Arztpraxen sind in der Betriebsart „Reihenbetrieb“ (siehe Definition gematik) angeschlossen?
- Wieviele Arztpraxen sind in der Betriebsart „Reihenbetrieb“ werden zusätzlich mit Netztrennung (siehe Definition gematik) betrieben?
- Wieviele Arztpraxen sind in der Betriebsart „Parallelbetrieb“ (siehe Definition gematik) angeschlossen?
- Wieviele Arztpraxen sind in der Betriebsart „Stand-alone-Szenario“ (siehe Definition gematik) angeschlossen?
- Wieviele der Arztpraxen mit „Parallelbetrieb“ verfügen über keine Hardware-Firwall?
- Wieviele der Arztpraxen mit „Parallelbetrieb“ und vorhandener Hardware-Firewall haben diese korrekt konfiguriert?
Gemäß Informationsfreiheitsgesetz müssen die Institutionen des Staates solche Anfrage diskriminierungsfrei und mit nicht-abschreckenden Gebühren beantworten. Hiermit soll sichergestellt werden, dass auch (natürliche oder juristische) Personen, die sich hohe Gebühren nicht leisten können, Antworten auf solche Anfragen erhalten können. Dies wurde auch am 18. 4. vom Verwaltungsgericht Berlin in einer Klage seitens FragDenStaat gegen das Bundesinnenministerium bestätigt. Das Bundesgesundheitsministerium versucht jedoch, uns mit überzogenen Gebührenforderungen abzuschrecken, wie aus seiner Antwort auf unsere Anfrage hervorgeht:
„Sehr geehrter Herr ….,
Sie baten um vorherige Mitteilung, falls der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig sein werde.
Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €.
Im vorliegenden Fall werden für die Bearbeitung voraussichtlich zwei Stunden für Mitarbeiter des höheren Dienstes erforderlich sein. Es entstehen daher voraussichtlich Gebühren in Höhe von 120 Euro. Die endgültige Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand.
Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Im Auftrag
…“
Wir sind mit dieser Antwort nicht einverstanden und beharren auf einer diskriminierungsfreien Behandlung unserer Anfrage.
Gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18.04.2019, das von der Plattform FragDenStaat.de erstritten wurde, haben wir gegen die Kostenentscheidung des BMG Beschwerde beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eingelegt.