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Neues Sächsisches Polizeigesetz: Kennt die Polizei in Sachsen demnächst Befunde und Diagnosen?

Sächsische Ärzte sollen demnächst abgehört werden dürfen. Das sieht eine Novellierung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vor, die kommende Woche im Landtag beraten wird. Sächsische Landesärztekammer und Bundesärztekammer hatten sich zum Schutz des Arzt-Patienten-Verhältnisses bereits gegen die dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Norm des § 62 BKA-Gesetzes positioniert. Dennoch will Sachsen diesen Passus übernehmen.

Die Sächsische Landesärztekammer befürchtet jetzt, dass durch den Gesetzgeber das Berufsgeheimnis der Ärzte aufgrund pauschaler Sicherheitserwägungen ausgehöhlt wird. Denn die aktuelle Fassung von § 77 Abs. 3 des Referentenentwurfes des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) wählt diesen gefährlichen Weg. Die darin enthaltenen Regelungen zum Schutz bestimmter Gruppen von Berufsgeheimnisträgern, insbesondere von Ärzten, schließen Eingriffe in deren Berufsausübung nicht aus, sondern überlassen solche Maßnahmen einer im Einzelfall nicht zu prognostizierenden Abwägungsentscheidung.

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