Am 01.12.1997 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Transplantationsgesetz (TPG), um Rechtssicherheit für SpenderInnen, EmpfängerInnen und allen an einer Organspende Beteiligten zu schaffen. § 3 Abs 1 TPG bestimmt: “ Die Entnahme von Organen oder Geweben ist… nur zulässig, wenn 1. der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte, 2. …” Damit soll (bei Beachtung der Ausnahmeregelung in § 4 TPG) sicher gestellt werden, dass jeder Mensch auch für den Zeitpunkt nach seinem Tod selbst bestimmen kann, ob seine Organe entnommen und für die Behandlung anderer Menschen genutzt werden dürfen. Eine Organentnahme ohne Zustimmung ist damit – rechtsstaatliches Handeln vorausgesetzt – ausgeschlossen.
Diese Regelung scheint interessierten VertreterInnen der Ärzteschaft ein Dorn im Auge zu sein. Anders lässt es sich nicht erklären, dass sich in kurzem zeitlichen Abstand sowohl die Ärztekammer Westfalen-Lippe als auch die Landesärztekammer Bayern für eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen einsetzen.
Mit Beiträgen in der Ausgabe vom 26.01.2018 macht sich auch die Frankfurter Rundschau zum Fürsprecher dieser Position. Frankfurter Rundschau plädiert für Organspende per Gesetz und ohne eigene Willensentscheidung weiterlesen