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Arbeitsgericht Hamburg: Unberechtigte Verweigerung eines Corona-Schnelltests berechtigt Unternehmen ohne vorherige Abmahnung nicht zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung

Worüber war zu entscheiden?

Nach vorheriger pandemiebedingter Kurzarbeit nahm ein Fahrdienst, der Fahrgäste mit Sammeltaxis im Hamburger Stadtgebiet befördert, seinen Betrieb wieder auf. Den Fahrer*innen wurde zur Auflage gemacht, dass sie sich zweimal pro Woche mit einem vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung gestellten Corona-Schnelltest bei sich zu Hause testen müssten, und zwar mit einem Test, der (nur) einen Abstrich im vorderen Nasenbereich erforderte. Der Test am ersten Arbeitstag nach der Corona-Pause war – so die Vorgabe des Unternehmens – aber im Betrieb durchzuführen. Diese Anweisungen waren in einem „Fahrer-Handbuch“ enthalten, das der Fahrdienst seinen Fahrern in jeweils aktualisierte Fassung zur Verfügung stellte. Ein knapp zwei Jahre beschäftigter und bis Ende Mai 2021 in Kurzarbeit Null befindlicher Fahrer weigerte sich am 01.06.2021 und an den beiden Folgetagen, vor Ort im Betrieb einen solchen Schnelltest durchzuführen, worauf der Arbeitgeber ihn jeweils für den einzelnen Arbeitstag nach Hause schickte. Während der Diskussionen vor Ort wiesen Vertreter des Arbeitgebers den Fahrer darauf hin, dass er zur Durchführung des Tests (aus Arbeitgebersicht) rechtlich verpflichtet sei. Der Fahrer hielt dagegen, er müsste einen solchen Test nicht durchführen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 08.06.2021 ordentlich zum 15.07.2021 und stellte den Fahrer bis dahin unwiderruflich von der Arbeit frei. Der Fahrer erhob Kündigungsschutzklage. Arbeitsgericht Hamburg: Unberechtigte Verweigerung eines Corona-Schnelltests berechtigt Unternehmen ohne vorherige Abmahnung nicht zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung weiterlesen