Es ist es für GegnerInnen der eGk oft schwierig, von ihrer Krankenkasse eine Ersatzbescheinigung zur Vorlage in der Arztpraxis zu erhalten. (Siehe dazu unsere Umfragen http://patientenrechte-datenschutz.de/?p=215 http://patientenrechte-datenschutz.de/?p=154 http://patientenrechte-datenschutz.de/?p=129, diese Unterschiede zwischen den Krankenkassen gelten 2016 unverändert). Es ist aber möglich, mit einer schlichten Versicherungsbescheinigung behandelt zu werden. Die kriegt man problemlos von jeder Krankenkasse zugeschickt. Zum Beispiel, wenn man angibt, einen neuen Job zu haben. Man kann sie oft auch online bestellen. Ihre Gültigkeit ist nicht befristet. Damit DARF jemand behandelt werden. Arzt oder Ärztin kriegen ihr Geld für die Behandlung, wenn die versicherte Person irgend eine Papierbescheinigung vorlegt, dass sie versichert ist. Statt der EGK. Das eigentliche Problem besteht bei den Ärzten. Egal ob Ersatzbescheinigung oder Versicherungsbescheinigung. Nämlich, wenn ÄrztInnen oder ihre HelferInnen merken, dass man EGK BoykotteurIn ist, und sie das nicht unterstützen WOLLEN. ArzthelferInnen müssen dann ein mal im Quartal die Daten manuell erfassen. Bei Benutzung der EGK geht es automatisch. Wenn sie diese Datenerfassung ablehnen, stellt sich die Frage, ob sie eine Bescheinigung auf Papier akzeptieren MÜSSEN. Krankenkassen und Sozialgerichte sagen, sie müssen nicht!
Das heißt im Umkehrschluss, wenn die EGK-Boykotteure/innen einen Arzt, eine Ärztin finden, die sie unterstützt oder toleriert, können sie problemlos medizinische Leistungen bekommen, ohne die eGK zu benutzen. In Großstädten und mit Standard-Krankheitsbildern, die von vielen ÄrztInnen behandelt werden können, kann man möglicherweise so lange wechseln, bis man eine/n MedizinerIn findet, die mitmacht.
Wir hatten mehrfach Anfragen von Patienten, die sich durch ihren EGK-Boykott in einer gefährlichen Situation für ihre Gesundheit sahen. Wir halten den Boykott in so einer Situation nicht für sinnvoll. Bei erlebter Abhängigkeit von ÄrztInnen, die keine BoykottunterstützerInnen sind, empfehlen wir, eine EGK ausstellen zu lassen und eine andere Option des Widerstands zu versuchen. Andere Optionen sind:
- Mitmachen bei der Eroberung der Selbstverwaltung der Krankenkassen, dort: http://liste-neuanfang.de/
- Klagen gegen die Pflicht zur Benutzung der EGK. Das ist möglich auch bei Benutzung der EGK.
Das sehen wir auch dann so, wenn später einmal der Datenfluss bei EGK und Papierausweis nicht mehr derselbe ist! Kein Mensch stimmte dadurch einem Verzicht auf Datenschutz zu, dass man sich eine EGK ausstellen ließ. Das ist wichtig. Viele Millionen Menschen benutzen die EGK unfreiwillig, „unter Protest“. Es gibt nämlich unzählige Menschen, die unsere Kritik teilen. Umfragen beweisen das. Jeder Mensch, der eine EGK hat, kann jederzeit ab sofort auf ihre Benutzung verzichten. Es steht den Freunden des Datenschutzes frei, einen größeren EGK Boykott zu starten, wann immer wir ihn in Zukunft für vernünftig halten. Wichtig wäre nur, dass ausreichend viele Mediziner und Versicherte sich beteiligen.
Also wir (Mutter, Bruder, ich) haben nach wie vor keine eGK und bekommen von Beginn an die Bestätigung der Versicherungsdaten in Papierform zugeschickt, obwohl einer von uns mit wöchentlicher Behandlung chronisch krank ist.
Einzig der Zahnarzt weigerte sich zu Beginn und ich musste eine Routine-Untersuchung privat bezahlen, weil die KK die ausgestellte Privatrechnung nicht übernehmen wollte. Seither akzeptiert aber selbst der Zahnarzt die Papierbestätigung.
Das erste Mal galt die V.Bestätigung für ein Jahr (2013/2014), seither immer nur für ein Quartal. Wenn wir bei der Versicherung anrufen und die VB anfordern, klappt das gänzlich problemlos – nur vom verschlüsselten Mailversand konnte nicht jeder Mitarbeiter überzeugt werden…
Ich habe bei meinem Kassenwechsel Anfang 2016 von der neuen Kasse eine „Versicherungsbescheinigung (Ersatzbescheinigung) zur Vorlage beim Arzt/Zahnarzt“ erhalten, mit unter anderem folgenden Absätzen:
„Ab dem 1. März 2016 bis laufend ist […] MItglied unserer Kasse. […]
Bis zum Erhalt der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist […] berechtigt, mit dieser Versicherungsbescheinigung ärztliche/zahnärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen (§13 Abs. 1 Bundesmantelvertrag – Ärzte/BMV-Ä bzw. §7 Abs. 1 Bundesmantelvertrag).“
Dafür, daß die Kasse mir keine bildlose eGK zusendet, kann ich ja nix — die alte Kasse hatte mir nach einigem Gezerre eine bildlose eGK ausgestellt. 😉
„die alte Kasse hatte mir nach einigem Gezerre eine bildlose eGK ausgestellt“
-> Welche war das?
Mir fallen prinzipiell 4 Abrechnungsmöglichkeiten für gesetzlich Versicherte ein:
1. Kostenerstattung (Privatrechnung)
2. Bescheinigung auf Papier (= Ersatzbescheinigung?)
3. eGK ohne Lichtbild
4. eGK mit Lichtbild
Ich habe versucht, diese Punkte hinsichtlich des Datenschutzes absteigend zu sortieren. Ist das korrekt? Oder unterscheiden sich die Punkte 2, 3 und 4 praktisch nicht, weil bei allen die neue Versichertennummer mit im Spiel ist? Das würde bedeuten, dass es nichts bringt, Punkt 2 zu erreichen, sondern wenn man es richtig machen wollte, dann käme nur Punkt 1 in Frage. Dann könnte man sich auch gleich Gedanken um eine private Krankenversicherung machen.
Die zweite Möglichkeit (und vermutlich auch die erste) wird auch auf die Verwendung der neuen Versichertennummer herauslaufen. Es ist aber trotzdem ein Erfolg, wenn man noch mit ihr seine Arztbesuche erledigen kann. Sämtliche Anwendungen der eGK, beim Vesichertenstammdatenmanagement angefangen bis zur elektronischen Patientenakte, funktionieren nur mit der Karte. D.h., die Anwendungen der eGK, die nun allmählich kommen, können einem ohne eGK nicht reingedrückt werden.
Die Kostenerstattung ist leider mit einem unüberschaubaren Kostenrisiko verbunden, also nicht für jedermann zu empfehlen!
Danke Bernhard u. Jan.
Im Anhang zur Anlage 4a des Bundesmantelvertrags steht also folgendes:
Wenn ich nur mit einer Versichertenbescheinigung (und nicht dem Anspruchsnachweis in Papierform) zum Arzt gehe und behandelt werden will, bekomme ich entweder eine Privatrechnung, s. hier:
http://www.kbv.de/media/sp/04a_elektr._Gesundheitskarte.pdf, Seite 6, Ziffer 2.1
oder ich muss lügen, bzw. die Karte kaputt machen, damit es zum Ersatzverfahren kommt:
ebenda, Seite 7, Ziffern 2.4.1 / 2.4.2
Einziger Ausweg – In Ziffer 2.1 steht:
„… kann bei einer Arzt- /Patientenbegegnung eine gültige elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt werden, kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen“
Kann. Er muss also nicht.
Was in dem Artikel gesagt wird:
„„Arzt oder Ärztin kriegen ihr Geld für die Behandlung, wenn die versicherte Person irgend eine Papierbescheinigung vorlegt, dass sie versichert ist.“
geht daraus aber nicht hervor.
Die Krankankasse wird mir das sicher nicht bescheinigen. Ich dachte, das stünde vielleicht in irgendeinem Gesetz oder offiziellen Dokument.
Das ist korrekt. Der Arzt kann eine Privatrechnung erstellen, muss es aber nicht. Ebenso kann er mit der Kasse abrechnen, muss es aber nicht. Für das Abrechnen mit der Kasse braucht er noch nicht einmal eine Bescheinigung oder deine Versichertennummer, das kann er auch bei der Kasse erfragen. Das ist keine Theorie, sondern mir auch schon so passiert. „Sie haben keine Karte? Sie sind immer noch bei der alten Krankenkasse? Dann machen wir das direkt mit denen, nähere Angaben von Ihnen benötigen wir nicht.“
Ich glaube aber auch, dass man hierauf nicht ohne weiteres einen Rechtsanspruch konstruieren kann. Jedenfalls konnte ich die Krankenkasse nicht dazu bewegen, mir zu bescheinigen, dass der Arzt mit ihnen direkt abrechnen kann. Man ist hier meines Erachtens auf den guten Willen der Praxis angewiesen, oder man muss, wie du sagst, lügen, kommt damit aber in das Problem, dass die Karte nachgereicht werden soll.
Was ist denn die Rechtsgrundlage dafür, dass Ärzte nur aufgrund einer Versichertenbescheinigung (also nicht: Ersatzbescheinigung) mit den Kassen abrechnen dürfen, d.h., in welchem Gesetz, Paragraph, Absatz, Satz steht das.
Das wäre eine wichtige Info, für mich – gegenüber einer Sprechstundenhilfe, und für selbige – gegenüber der Krankenkasse.
Der Arzt ist bei fehlender Versicherungsbescheinigung berechtigt, eine Privatrechnung zu stellen, aber keinesfalls verpflichtet.
Es wird dir aber vermutlich nicht gelingen, die Krankenkasse dazu bewegen, dir zu bescheinigen, dass der Arzt mit ihr auch ohne eGK abrechnen kann und darf. Schließlich will sie dich ja dazu bewegen, eine eGK zu verwenden.
Es ist uns noch kein Fall bekannt geworden, dass eine Krankenkasse eine Arztrechnung zurückgewiesen hätte, weil keine eGK vorlag.
Grundlage für die Benutzung der einfachen Versicherungsbescheinigung sind die Ziffern 2.4 sowie 3 und 4 des Anhangs 1 zur Anlage 4a des Bundesmantelvertrags-Ärzte, also des Anhangs zur „Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte“. Du findest das Dokument dort: http://www.kbv.de/media/sp/04a_elektr._Gesundheitskarte.pdf
Der Text, um den es geht, steht auf Seite 7 dieses Dokuments.