Ärzt*innen und die Datenschutzgrundverordnung: Ein weiterer Fall von Unkenntnis / Unsicherheit / Verwirrung

Ein Mensch aus Frankfurt a. M. hat der Redaktion dieser Homepage in anonymisierter Form ein Schriftstück zur Verfügung gestellt, das ihm bei seinem letzten Besuch in einer Hautarztpraxis in die Hand gedrückt wurde mit der Aufforderu ng, es noch in der Praxis auszufüllen und zu unterzeichnen. Dies hat er nicht getan.

In der unteren Hälfte des Schriftstücks unter der Überschrift “Neue DSGVO Einverständniserklärung gemäß § 23 SGB V” finden sich zwei Absätze, die nach Ansicht des Patienten rechtlich mindestens als zweifelhaft zu bewerten sind.

Er hat der Hautarztpraxis wie folgt geantwortet:

“… Anbei erhalten Sie dieses Formular zurück. Ich habe es ergänzt um meine persönlichen Daten und die meiner bevollmächtigten Ehefrau. Die beiden Absätze unter der Zeile ‘Neue DSGVO Einverständniserklärung gemäß § 23 SGB V’ habe ich gestrichen. Zur Begründung möchte ich auf folgende Sachverhalte verweisen:

  1. Mir erschließt sich nicht der Bezug zu § 23 SGB V. Dieser regelt Anspruch von gesetzlich Versicherten ‘auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln’, enthält aber keinerlei datenschutzrechtliche Bestimmungen.
  2. Es gibt eine Empfehlung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, wonach kein Patient gezwungen werden darf, eine ‘DSGVO Einverständniserklärung’ zu unterzeichnen. Näheres dazu finden Sie in einem Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 05.09.2018.
  3. Ich möchte auch künftig selbst entscheiden, welche Behandlungsdaten / Befunde ich jeweils an andere Ärzt*innen bzw. Krankenhäuser weitergebe.
  4. Mir ist zudem unklar, was unter ‘im Rahmen der Zweckbestimmung’ zu verstehen ist. Es ist nicht hinreichend definiert, welche Übermittlungszecke zulässig und welche nicht zulässig sein sollen.
  5. Eine Einwilligung, meine persönlichen, Gesundheits- und Behandlungsdaten in einer Akte in Ihrer Praxis zu dokumentieren, ist entbehrlich. Die Pflicht zur entsprechenden Dokumentation ist im Patientenrechtegesetz (§§ 630a ff. BGB) abschließend geregelt.”

Dies ist nicht der erste Hinweis darauf, dass in vielen Arztpraxen Unkenntnis, Unsicherheit oder Verwirrung im Bezug auf die DSGVO herrscht. Ein weiteres Beispiel, bei dem gar von Verweigerung der weiteren Behandlung  die Rede war, ist hier dokumentiert.

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