Neues Urteil des Bundessozialgerichts zur elektronischen Gesundheitskarte

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 24.05.2017 (Aktenzeichen: B 1 KR 79/16 B) erneut sehr hohe Hürden für die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der elektronischen Gesundheitskarte errichtet: Danach darf sich, wer sich auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte (eGk) beruft, nicht nur auf die Benennung der vorgeblich verletzten Rechte – hier die informationelle Selbstbestimmung  nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) – beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Was ging dieser Entscheidung voran?

  1. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 21.6.2016 (Aktenzeichen: L 11 KR 2510/15) festgestellt, dass Versicherte der GKV verpflichtet seien, dem behandelnden Vertrags(zahn)arzt vor Beginn der Behandlung zum Nachweis der Behandlungsberechtigung die eGk auszuhändigen. Es hatte allerdings der Klage insoweit stattgegeben, als die eGk ohne Einwilligung des klagenden Versicherten nach Bewertung des LSG Baden-Württemberg nicht mehr als nur die in § 291 Abs. 2 SGB V genannten Daten enthalten darf. Es hatte damit die Praxis der beklagten Krankenkasse gerügt, die über das gesetzliche Muss hinaus weitere Daten – z. B. den „Versichertenstatus“ – auf der eGk hinterlegt hatte.
  2. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde beim BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg. Er begründete im Kern mit der Position: „Die Rechte eines Patienten auf Schutz seines Arztgeheimnisses und informationelle Selbstbestimmung werden bereits dann verletzt, wenn sicher ist, dass eine gesundheitliche Information, die der Patient seinem Arzt geben kann, rechtswidrig weitergegeben würde. Seine Rechte werden nicht erst dann verletzt, wenn der Patient solche gesundheitlichen Informationen dem Arzt tatsächlich gibt, und er eine zwingend folgende rechtswidrige Datenübertragung tatsächlich auslöst.“

Das BSG hat gegenüber dem Kläger festgestellt:

„Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache… beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist…“ Dies hat der Kläger nach Ansicht des BSG nicht dargelegt. Das BSG hat die Klage daher zurückgewiesen.

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