Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 20.06.2024 (Aktenzeichen: 14 K 870/22) entschieden.
Was ging dem voraus?
Eine Stadtverwaltung in Baden-Württemberg machte eine Stellenausschreibung, in der u. a. folgende Passagen enthalten waren: „Aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens zur Untersuchung der Dienstfähigkeit des bisherigen Amtsinhabers hat der Gemeinderat der Stadt P. der Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen festgestellter Dienstunfähigkeit sowie der Wiederbesetzung der Amtsleiterstelle zugestimmt. Deshalb suchen wir eine/n neue/n Leiter/in des
Hauptamts… Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen. Eine Einweisung in die Planstelle bzw. Beförderung kann erst nach Abschluss des Verfahrens zur Versetzung des bisherigen Amtsinhabers in den Ruhestand erfolgen…“
Der Hauptamtsleiter (Beamter) erlitt einen Schlaganfall, so dass er seine Tätigkeit – mindestens vorübergehend – nicht weiter ausüben konnte. Das Verfahrens zur seiner Versetzung in den Ruhestand wegen festgestellter Dienstunfähigkeit hatte zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung zwar begonnen, war aber noch nicht abgeschlossen und wurde in der weiteren Folge durch Gerichtsentscheidung abgebrochen.
Da es in jeder Kommunalverwaltung nur eine Person geben kann, die Hauptamtsleiter*in ist und diese Person für Dritte unkompliziert identifizierbar ist, sah der Betroffene in dieser Stellenausschreibung eine unerlaubte Veröffentlichung seiner Gesundheitsdaten und einen Verstoß gegen Art. 9 DSGVO. Er klagte auf Schadensersatz i. H. v. 20.000 €.
Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart sah in der Stellenausschreibung eine Datenschutzverletzung: „Ein Verstoß gegen das Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO liegt… in der Bezugnahme auf das Zurruhesetzungsverfahren des Klägers in der Stellenausschreibung der Beklagten. Soweit darin die ‚festgestellte Dienstunfähigkeit‘ des Klägers erwähnt wird, handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Gesundheitsdaten sind nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit aus medizinischer bzw. psychologischer Sicht stellt ein Gesundheitsdatum in diesem Sinne dar… weil die Arbeitsfähigkeit auf dem Gesundheitszustand basiert. Mit der in der Stellenanzeige erwähnten Person des ‚bisherigen Amtsinhabers‘ ist ersichtlich und für Dritte, selbst Außenstehende, ohne weiteres erkennbar der Kläger individualisiert.“ (Randnummer 44 des o. g. Urteils)
In der Folge sprach das Gericht dem sprach dem Kläger Schadensersatz von 2.500 € zu und begründete dies wie folgt: „In der bisher zu Art. 82 DSGVO ergangenen Rechtsprechung werden für Datenschutzverstöße, die Gesundheitsdaten betreffen, in der Regel Entschädigungen zwischen 1.500 € und 2.000 € zugesprochen, weil es sich um besonders geschützte Daten handelt, die eine gewisse Schwere des Datenschutzverstoßes implizieren… Höhere Summen wurden – soweit ersichtlich – nur in besonders schwerwiegenden Fällen zugesprochen, wie der ungerechtfertigten Weitergabe sensibler Daten aus Arbeitsverhältnissen trotz heftigsten Widerspruchs… Nach diesen Maßstäben ist der dem Kläger entstandene immaterielle Schaden vorliegend auf 2.500 € zu bemessen.“ (Randnummern 55 und 56 des o. g. Urteils)