Bundesgerichtshof: Ärzt*innen müssen sicherstellen, dass Patient*innen Kenntnis von Befunden erhalten

Die Entscheidung:

Mit Urteil vom 26.06.2018 (Aktenzeichen: VI ZR 285/17) stellt der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass Hausärzt*innen aus einem Arztbrief, der nur an sie geht, unschwer erkennen könnten, dass eine Klinik sie irrtümlicherweise für die behandelnde Praxis halten. Gerade in ihrer koordinierenden Funktion als Hausärzt*innen müssten sie eine solche Information weitergeben. Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat“, erklärt der BGH in seinem Urteil. Es sei ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gebe, nicht und oder nicht rechtzeitig informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt werde.

Die Vorgeschichte:

Ein Patient forderte von seiner langjährigen Hausärztin Schmerzensgeld und Schadenersatz. Sie hatte ihn wegen Schmerzen im Bein an einen Facharzt überwiesen. In einer Klinik wurde ein bösartiges Geschwulst in der Kniekehle entdeckt. Dies teilte die Klinik nur der Hausärztin, aber nicht dem behandelnden Facharzt und auch nicht dem betroffenen Patienten mit. Erst nach mehr als einem Jahr, als der Patient die Hausärztin wg. einer anderen Erkrankung erneut aufsuchte, wurde er informiert. Und erst danach wurde die klinische Behandlung fortgesetzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies die Klage des Patienten auf Schmerzensgeld und Schadenersatz ab. Die Richter des OLG hielten es für nachvollziehbar, dass die Ärztin, die zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in die Behandlung eingebunden war, nichts unternommen habe. Diese Position hat der BGH mit seiner Entscheidung korrigiert und das Verfahren an das OLG zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen.

 

 

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