Ausschreibung des EGK Rechtshilfefonds

Verfahren zum Thema Elektronische Gesundheitskarte und Telematik-Infrastruktur soll finanziell unterstützt werden

ACHTUNG: TERMINÄNDERUNG!
Antragsfrist verlängert bis 31.07.2017

Allgemeines

Das Verteilungskomitee des Rechtshilfefonds hat beschlossen, das bisher gesammelte Geld – gut 3000 EUR – jetzt in die Unterstützung eines einzelnen Rechtsverfahrens zu investieren, das von einer Klägerin oder einem Kläger entweder bereits begonnen wurde, oder noch im Jahr 2017 begonnen wird. (Es könnte statt Klägerin / Kläger auch eine Antragstellerin, ein Antragsteller sein, etwa nach dem Informationsfreiheitsgesetz, oder Beschwerdeführerin, Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht, usw.. Wir verwenden im Folgenden nur die Bezeichnungen „Klägerin“ und „Kläger“. Es ist immer jede denkbare Rolle in jeder Art von Rechtsverfahren gemeint.) Thema muss die Elektronische Gesundheitskarte (EGK) und die Telematik-Infrastruktur sein.

Welches Verfahren zum Thema EGK und Telematik-Infrastruktur unterstützt wird, wird durch eine offene Ausschreibung ermittelt. Anträge auf Unterstützung müssen bis zum 31.07.2017, 24:00 Uhr eingereicht werden, und zwar per E-Mail an folgende Adresse:
egk-rechtshilfefonds@digitalcourage.de .
Der Eingang eines Antrags wird innerhalb von höchstens vier Tagen bestätigt. Die Entscheidung, welches Verfahren unterstützt wird, trifft das Verteilungskomitee bis zum 31.08.2017. Das Verteilungskomitee veröffentlicht spätestens am 10.09.2017, welches Verfahren es unterstützt, und begründet seine Entscheidung öffentlich. Das Verteilungskomitee veröffentlicht nicht, welche weiteren Anträge gestellt wurden. Es gibt zu Stärken oder Schwächen der nicht erfolgreichen Anträge keine Erklärung ab. Der Rechtsweg gegen Entscheidungen des Verteilungskomitees ist ausgeschlossen.

Eine mögliche Entscheidung kann sein, kein Verfahren zu unterstützen, wenn keines der Verfahren Nutzen verspricht.

Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Rechnungen, ggf. Vorschussrechnungen, unmittelbar an den Rechtsanwalt, der das Verfahren führt oder führen soll. Diese Rechnungen sind auf den Verein Digitalcourage e.V. auszustellen. Es können mehrere Raten gezahlt werden. Der Maximalbetrag beträgt nach derzeitigem Stand EUR 3.262,50.

Unterstützungsbedingungen

  1. Antragstellerinnen und Antragsteller müssen damit einverstanden sein, dass Informationen aus dem erfolgreichen Antrag veröffentlicht werden, insbesondere zum Gegenstand des Verfahrens und zur Person der Klägerin oder des Klägers. Wenn Antragsteller/innen in dieser Hinsicht Einschränkungen wünschen, müssen sie sie im Antrag ausdrücklich nennen. Bei Bedarf kann anstelle des Klarnamens ein Pseudonym verwendet werden oder die Veröffentlichung auf bestimmte Tatsachen eingeschränkt werden. Es müsste dann ausdrücklich im Antrag beschrieben und markiert werden, welche Informationen vertraulich sind und nicht veröffentlicht werden dürfen.
  2. Antragstellerinnen und Antragsteller müssen die Tatsachen, auf die sie sich berufen, im Antrag belegen, bzw. auf Quellen (Belege) mit Links verweisen. Das betrifft vor allem
    • die Identität der antragstellenden Person,
    • das Verfahren, wenn es bereits begonnen hat,
    • Eigenschaften oder Verhältnisse, die eine besondere Betroffenheit der Antragstellenden von EGK und Telematik-Infrastruktur begründen,
    • Tatsachen über EGK und Telematik-Infrastruktur, die nicht allgemein bekannt sind.

    Das Verteilungskomitee kann im August 2017 ergänzende Unterlagen anfordern, oder lückenhafte Belege zu Lasten der Antragstellenden werten.

  3. Die Antragstellenden müssen sich dazu erklären, ob sie in Zukunft bereit sind,
    • öffentlich auf Veranstaltungen der Bündnispartner des Rechtshilfefonds aufzutreten, und sich von Rundfunk, Fernsehen und Presse interviewen zu lassen,
    • Mitgliedern und Beauftragten des Verteilungskomitees auf Wunsch Akteneinsicht zu geben, wenn diese eine Vertraulichkeitsvereinbarung eingehen.

Auswahlkriterien

Auswahlkriterien sind:

  1. Öffentlichkeitswirksamkeit des beabsichtigten Verfahrens, d.h. Chance, durch das Verfahren größere Kreise der Öffentlichkeit zu erreichen, und bei ihnen den Informationsstand zu EGK und Telematik-Infrastruktur nachhaltig zu erhöhen. Dazu gehört auch eine potenzielle Medienwirksamkeit. (Selbst ein juristisch aussichtsloses Verfahren kann durch seine öffentliche Wirkung gut und wichtig werden.)
  2. Unterstützung bei Datenschutz-Aktiven, mobilisierende Wirkung, die das Verfahren in Datenschutz-Kreisen schon hat oder haben könnte.
  3. Juristische Erfolgschance des Verfahrens. Potenzial, die juristische Situation der Telematik-Infrastruktur in unserem Sinne positiv zu verändern.

Nach Einschätzung des Verteilungskomitees könnte derzeit ein Verfahren besonders nützlich sein, bei dem die betroffenen Person individuelle Tatsachen vorbringt, warum sie nicht will, dass ihre Gesundheitsdaten unsicher verarbeitet werden. Beispiele: Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP). Besonders problematische Diagnose oder Behandlung.

Logischerweise wird  diesen Geheimhaltungsinteressen durch die Art der Öffentlichkeitsarbeit Rechnung getragen.

Näheres zum Rechtshilfefonds finden Sie hier.

2 Gedanken zu „Ausschreibung des EGK Rechtshilfefonds“

  1. Hatten wir dazu kein Update veröffentlicht? Anscheinend nicht – zumindest finde ich gerade keins.

    Dann fasse ich das mal hier zusammen: Aus der Klage ist leider nichts geworden.
    Es fand sich zwar ein potenzieller Kläger, der beste Voraussetzungen mitbrachte, gescheitert ist es aber daran, dass wir keinen erfolgversprechenden juristischen Ansatz finden konnten. Der naheliegende Ansatz „das verstößt gegen meine informationelle Selbstbestimmung“ ist nämlich schon vor dutzenden Sozialgerichten (einschließlich dem Bundessozialgericht) gescheitert. Wir suchten also nach einer Argumentationslinie, die sowohl juristisch überzeugend, als auch neuartig (d.h. noch nicht von soundsovielen Gerichten abgeschmettert) ist. Und diese Argumentation hätte wirklich sehr gut sein müssen, denn derzeit sind die Erfolgsaussichten von Einzelklagen gegen die eGK/Telematikinfrastruktur leider sehr gering. Das liegt daran, dass Richter in Sachen eGK/Telematikinfrastruktur genauso wenig Problembewusstsein haben wie viele gesetzlich Krankenversicherte (oder sogar noch weniger, weil Richter als Privatversicherte ja erstmal nicht persönlich betroffen sind). Daher sind Urteile in unserem Sinne wohl erst nach viel Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit unsererseits zu erwarten. Genau das versucht Patientenrechte und Datenschutz e.V. zu leisten. Auch Ärztevereinigungen und Datenschutzorganisationen arbeiten in dieser Richtung (siehe Auflistung einschlägiger Organisationen unter diesem Artikel: https://patientenrechte-datenschutz.de/2018/08/20/das-ist-spahnsinn-datenschuetzer-kritisieren-die-plaene-von-gesundheitsminister-spahn-zur-elektronischen-uebertragung-von-krankheitsdaten/). Wer nicht allein gegen den Unsinn kämpfen will, sollte also eine Gruppierung zum Mitmachen finden.

    Soweit ich das überblicke, gibt es drei Fälle, in denen es für den Rechtshilfefonds Sinn hat, aktiv zu werden:
    – wenn ein künftiges eHealth-Gesetz so grundrechtswidrig ist, dass eine Normenkontrollklage Erfolgschancen hat (das erste eHealth-Gesetz bot nach der eingeholten Expertenmeinung eines Verfassungsrechtsspezialisten dafür nicht genug Ansatzpunkte)
    – wenn jemand eine innovative, juristisch aussichtsreiche Klage-Idee hat (die obige Ausschreibung war ein Versuch in dieser Richtung)
    – sobald bei Öffentlichkeit und Richtern das Bewusstsein für die mit der eGK/Telematikinfrastruktur verbundenen Probleme und Gefahren so weit gewachsen ist, dass Einzelklagen Chancen auf Erfolg haben.

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