13 Gedanken zu „BSG-Entscheidung zur eGK wirft Fragen auf“

  1. Susi, ich habe da auch sehr große Bedenken. Mein Beispiel dazu: Vor 1,5 Jahren haben wir die KK gewechselt. Im Vorfeld habe ich bei der neuen KK angefragt, ob ich auch weiterhin die alte Karte erhalten habe, weil wir bei der eGk unsere bedenken haben. Ich wäre auch nur bereit zu dieser Kasse zu wechseln, wenn sie mir versichern, dass ich KEINE eGk erhalte, sondern die alte. Das wurde mir zugesichert. Also sind wir zu dieser Kasse gewechselt. Mit großem Entsetzen mußten wir aber ca. 4 Wochen später feststellen, dass die KK uns einfach die eGk zugesendet hat. Ich dort gleich angerufen und dem widersprochen. Der KK auch nochmals gesagt, dass wir nur unter der Bedingung, dass wir noch die alte Karte erhalten, zu dieser Kasse gewechselt sind. Man hat uns dann gesagt, dass sei ein “Versehen” gewesen u. sie schicken uns eine alte Karte zu. Das ist auch passiert. Die eGk könnten wir vernichten, wurde uns gesagt. Gesagt, getan, aber nicht, ohne unns vorher die Versichtennummer zu notieren.
    Jetzt, während eines Rechtsstreites mit der KK (wg. Krankengeldzahlung), stellen wir fest, dass auf dem Briefkopf die Versichertennummer der eGk vermerkt ist (obwohl ich auch gesagt hatte, sie sollten alle Daten diesbezügl. löschen, was uns auch zugesichert wurde).
    Somit befürchte ich, auch wenn man sich ein papierbezog. Versicherungsnachweis zusenden läßt, dass alles unter der eGk gespeichert wird 🙁 .

  2. Habe mich dazu tricksen lassen, das Foto abzuschicken.
    Habe dazugeschrieben, dass ich meine Patientenverfügung auf der Karte will, sonst nichts.
    Auch bei den Fragen zur Organspende bekommt meine Krankenkasse immer die Patverf.
    Erst durch das hirnlose Urteil bin ich darauf aufmerksam geworden, dass da eine Unmenge von Daten, die Vorurteile geradezu herausfordern, ständig über Datenleitungen rasen!
    Und dass ein Server gehackt werden kann, weiss ich, obwohl/weil(?) ich seit 60 Jahren unter dem Vorurteil existiere “Ein Mädchen/eine Frau kann das nicht!”
    Aber was jetzt?

    1. “Was jetzt?” ist in der Tat eine berechtigte Frage. Zunächst einmal ist der Gedanke ja, wie kann man eGK und Telematikinfrastruktur verhindern. Nun, da die eGK schon bei der Mehrzahl der Versicherten gelandet ist, geht es (auch) um Schadensbegrenzung. Noch ist die Telematikinfrastruktur in der Entwicklung und im Aufbau. So lange hat die eGK keine wesentlich andere Funktion als die alte Versichertenkarte (abgesehen von Foto und Versichertenstatus). Du kannst also widersprechen, dass deine Daten über die Telematikinfrastruktur übertragen werden (die Chancen, damit Erfolg zu haben, sind vermutlich nicht sehr hoch) und du kannst die freiwilligen Anwendungen (Arzneimittelunverträglichkeit, Disease Management, Patientenakte) nicht akzeptieren. Die nächste Gefahr, die droht, ist sicherlich, diese Freiwillkeit in Verpflichtung umzuwandeln (“niemand hat die Absicht, zentrale Patientenakten zur PFlicht zu machen”).

      1. Habe hierzu eine Nachfrage. Ist es wirklich möglich, der Speicherung von Informationen bzgl. Teilnahme am Disease Management auf der eGeK zu wiedersprechen? Ich hatte an anderer Stelle gelesen, dass dies “einfach mal” neben dem Versichertenstatus auf der Karte hinterlegt ist, obwohl dass nicht zu den Stammdaten gehört.
        Ich möchte 2015 eigentlich auch das papiergebundene Ersatzverfahren nutzen, bin aber nicht sicher, ob durch die dann erforderliche manuelle Eingabe der Daten in der Praxis nicht doch die Einbindung in das neue System erfolgt.
        Werde mich jetzt entscheiden müssen, da ich auf Behandlung angewiesen bin und auf einen regiden-(leider auch nicht gut informierten- Arzt treffe, der trotz guter Argumente meinerseits dann auf Privatrechnung pocht (“Notfallbehandlung ja; auf Dauer mit Ersatzbescheinigung -suchen Sie sich einen anderen Arzt”) Da sitzt man als Patient einfach am kürzeren Hebel.

    1. Bitte auch noch mal dringend um Information in die Breite, falls das Urteil vom 18.11.2014 noch vor das Bundesverfassungsgericht geht! Danke!

      1. Hallo Andre,
        zu der Entscheidung des BSG liegt meines Wissens das schriftliche Urteil noch nicht vor. Daher konnte bisher noch keine Verfassungsbeschwerde eingereicht werden.
        Viele Grüße, Hanni

        1. Hier ist das besagte Urteil im Volltext:

          http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&datum=2014&nr=13762&pos=22&anz=222

          Kein Wort zur mangelhaften Datensicherheit, alles in Ordnung, die bestehende Rechtsordnung schützt die Daten (s. Terminsbericht) vor dem Zugriff Dritter, selbst das noch erst zu installierende VSDM bekommt bereits jetzt schoin seine Unbedenklichkeitsbescheinigung, obgleich es im Urteil u.a. ferner heisst, dass die eGK/IT Telematikstruktur sich erst noch im Aufbau befindet ….

  3. Interessant im Zusammenhang mit der Feststellung des BSG “Die Telematikinfrastruktur ist noch im Teststadium” ist Folgendes:
    Das BVerfG hat in seinem epochemachenden Urteil zur Volkszählung vom 15. Dezember 1983 mit bemerkenswerter Klarheit bestimmt, dass ein (technisches) Verfahren, das erst noch entwickelt werden muss, nicht zur Beurteilung herangezogen werden darf. Im Wortlaut:

    “Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, daß der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und daß die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Damit wäre die [Daten-] Sammlung […] zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken nicht zu vereinbaren.”
    (Dies als nähere Bestimmung zum ‘Verhältnismäßigkeitsgrundsatz’.)
    Quelle (Urteil im Volltext; Absatz 161): http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv065001.html

    Das Urteil des BSG hätte also nach meinem Dafürhalten vor den Augen der damaligen Richter des BVerfG keinen Bestand gehabt. Und es wäre nicht das erste Mal, dass ein BSG-Urteil vom BVerfG wieder kassiert wird.
    Ich bin juristischer Laie.
    Wer hängt der Katze die Schelle um? – Dies ist eine Aufforderung!

  4. Vor allem muss man sich wundern resp. fragen, ob das BSG mit seinem o. a. Urteil B 1 KR 35/13 R vom 18.11.2014 sich schon nicht mehr an das Urteil B 1 KR 13/12 R vom 13.11.2012 http://lexetius.com/2012,6166 aus dem eigenen Hause erinnert, in dem das Auskunftsrecht und die informationelle Sebstbestimmung ausdrücklich gewährleistet worden ist …

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