Passend zur Jahreszeit wurde jetzt ein Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14.07.2020 (Aktenzeichen: S 30 KR 1024/20 ER) bekannt, in dem einem Versicherten verboten wurde, auf dem Foto für die eGk eine Weihnachtsmannmütze zu tragen. In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein gesetzlich krankenversicherter Mann im Juni 2020 mittels eines Eilverfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg erreichen, dass er auf dem Foto für die elektronische Gesundheitskarte eine Weihnachtsmannmütze tragen darf. Die Krankenkasse lehnte dies ab. Auch das Sozialgericht Hamburg entschied gegen den Mann.
Bei einem Bild mit Kopfbedeckung können nach Auffassung des Sozialgerichts im Zweifel bestimmte charakteristische Merkmale des Versicherten nicht oder nur schlecht erkannt werden, zum Beispiel die Form des Haaransatzes. Zudem sei das Tragen einer Weihnachtsmannmütze auf einem Identifikationsnachweis derart ungewöhnlich, dass Zweifel an der Echtheit der Gesundheitskarte aufkommen können. Das persönliche Interesse des Versicherten auf der Gesundheitskarte die eigene Persönlichkeit und Meinung durch ein besonderes Erscheinungsbild oder die Unterbringung individueller Botschaften zum Ausdruck zu bringen, müsse insoweit zurückstehen.
Nicht alle Krankenkassen sind so engherzig wie die im vorstehenden Fall beklagte Krankenkasse. Die BKK VBU stellte 2014 eine eGk mit Foto des Krümelmonsters her:
Diese eGk ist echt! – bestätigt von der BKK VBU