Wer darf wie kandidieren
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Wer darf kandidieren
Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und ihre mitversicherten Familienangehörigen können sich aufstellen. Jeder, der eine Krankenversichertenkarte hat. Zum Beispiel alle, die als Arbeitnehmer oder Rentner Krankenkassenbeiträge zahlen, und die Arbeitslosen mit Arbeitslosengeld I und II sind wahlberechtigt. Laut Gesetz sind "die Versicherten" wählbar und wahlberechtigt. Das heißt, auch die bei den Mitgliedern mitversicherten Familienangehörigen (z.B. Studenten und Hausmänner/frauen) können gewählt werden. Und zwar bei der Krankenkasse, bei der sie am Stichtag der Wahlausschreibung versichert sind. Das wird der 1. April 2010 sein. Diese Frist ergibt sich aus § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch (SGB IV.) und dem Wahlkalender des Bundesbeauftragten für die Sozialwahlen.
Wer ist wahlberechtigt
Wahlberechtigt sind die Versicherten (siehe erster Absatz) bei ihren gesetzlichen Krankenkassen nach dem Stand von Ende 2010 / Anfang 2011 (siehe § 50 SGB IV und Wahlkalender).
Wer darf eine Vorschlagsliste zur Wahl einreichen
Der Standardfall ist das Einreichen einer Wahlliste durch eine Gewerkschaft oder eine sonstige Organisation, die schon bisher im Verwaltungsausschuß der Krankenkasse vertreten war. Es ist aber auch möglich, Freie Listen einzureichen, wenn man genügend Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung der Liste vorlegt. Bei großen Kassen, wie bei der Techniker Krankenkasse, braucht man 2000 Unterschriften der Versicherten, bei kleineren Kassen weniger (siehe § 48 SGB IV). Laut Wahlkalender ist der letzte Zeitpunkt für das Einreichen einer Wahlvorschlagsliste der 18. November 2010, 18 Uhr. Details für die Form der Wahlvorschlagslisten und Unterstützungslisten stehen in der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).
Wie kann die Liste heissen
Eine Liste, die nicht eingereicht wird von einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation, die spätestens 2008 schon existierte, darf nur eine "Freie Liste" sein. (Siehe § 48 a Abs. 4 SGB IV und § 48 Abs. 1 SGB IV). Als Name einer Freien Liste sind nur die Familiennamen der Unterzeichner der Wahlvorschläge zulässig. So steht es in der Wahlordnung in § 15 Absatz 2 Satz 3.
Durch rechtzeitige Änderung der Wahlordnung wäre diese Diskriminierung neuer Listen vermeidbar gewesen. Wir haben den Bundeswahlbeauftragten gebeten, sich für eine Änderung einzusetzen. Er hat geantwortet, dass die Ministerin (Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen) die Wahlordnung vor der Wahl 1011 nicht mehr ändern werde. Weitere Ausführungen des Wahbeauftragten betreffen die Sozialwahlen 2017.
Email vom 19. Mai 2010 an den Bundesbeauftragten für die Sozialwahlen
Brief vom 31. Mai 2010 an den Bundesbeauftragten für die Sozialwahlen
Antwort vom 9. Juni 2010 des Bundesbeauftragten für die Sozialwahlen
Wie muss eine Unterschriftenliste aussehen
Wir haben ein Muster für das Unterstützungsunterschriften-Formular erstellt: Datei:Unterstuetzerliste.pdf und in einem Schreiben an den Wahlausschuss der Techniker Krankenkasse gebeten, dieses Muster zu genehmigen, so dass wir Unterstützern nur eine Seite Text vorlegen müssen.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses der Techniker Krankenkasse ließ uns mit diesem Schreiben antworten: Antwort des Vorsitzenden des Wahlausschusses der TK, so dass uns nichts übrig bleibt, als die Dinge so zu machen, wie wir sie machen. D.h. mindestens fünf Seiten.