Difference between revisions of "Wer darf wie kandidieren"

From patientenrechte-datenschutz.de
Jump to: navigation, search
(Wer darf kandidieren)
 
(38 intermediate revisions by 7 users not shown)
Line 1: Line 1:
 +
== Wer darf kandidieren ==
  
== Wer darf kandidieren ==
+
Laut Gesetz sind "die Versicherten" wählbar und wahlberechtigt. Das heißt, alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und ihre mitversicherten Familienangehörigen (z.B. Studenten und Hausmänner/-frauen) können sich zur Wahl stellen. Alle Versicherten, ob Arbeitnehmer, Rentner oder Bezieher von Arbeitslosengeld I und II, können kandidieren. Und zwar bei der Krankenkasse, bei der sie am Stichtag der Wahlausschreibung versichert sind. Die Wählbarkeit bei Sozialwahlen ist in [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__51.html § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch (SGB IV.)] geregelt.
 +
 
 +
== Wer ist wahlberechtigt ==
  
Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und ihre mitversicherten Familienangehörigen können sich aufstellen. Also alle, die als Arbeitnehmer oder Rentner Krankenkassenbeiträge zahlen, und die Arbeitslosen mit Arbeitslosengeld I sind wahlberechtigt. Laut Gesetz sind "die Versicherten" wählbar und wahlberechtigt. Das heißt, auch die bei den Mitgliedern mitversicherten Familienangehörigen (z.B. Studenten und Hausmänner/frauen) können gewählt werden. Und zwar bei der Krankenkasse, bei der sie am Stichtag der Wahlausschreibung versichert sind. Das wird der 1. April 2010 sein. Diese Frist ergibt sich aus [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__51.html § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch (SGB IV.)] und dem [http://www.bmas.de/portal/41020/property=pdf/2009__11__12__bundeswahlbeauftragter__wahlkalender+2011.pdf Wahlkalender des Bundesbeauftragten für die Sozialwahlen.]
+
Wahlberechtigt sind die Versicherten (siehe erster Absatz) bei ihren gesetzlichen Krankenkassen, bei denen sie zum Stichtag der Wahlausschreibung Mitglied sind (siehe [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__50.html § 50 SGB IV]).
  
 
== Wer darf eine Vorschlagsliste zur Wahl einreichen ==
 
== Wer darf eine Vorschlagsliste zur Wahl einreichen ==
  
Der Standardfall ist das Einreichen einer Wahlliste durch eine Gewerkschaft oder eine sonstige Organisation, die schon bisher im Verwaltungsausschuß der Krankenkasse vertreten war. Es ist aber auch möglich, Freie Listen einzureichen, wenn man genügend Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung der Liste vorlegt. '''Bei großen Kassen, wie bei der Techniker Krankenkasse, braucht man 2000 Unterschriften der Versicherten, bei kleineren Kassen weniger [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48.html (siehe § 48 SGB IV).]''' Laut [http://www.bmas.de/portal/41020/property=pdf/2009__11__12__bundeswahlbeauftragter__wahlkalender+2011.pdf Wahlkalender] ist der letzte Zeitpunkt für das Einreichen einer Wahlvorschlagsliste der 18. November 2010, 18 Uhr. Details für die Form der Wahlvorschlagslisten und Unterstützungslisten stehen in der [http://bundesrecht.juris.de/svwo_1997/BJNR194600997.html Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).]
+
Der Standardfall ist das Einreichen einer Wahlliste durch eine Gewerkschaft oder eine sonstige Organisation, die schon bisher im Verwaltungsausschuss der Krankenkasse vertreten war. Es ist aber auch möglich, "freie Listen" einzureichen, wenn man genügend Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung der Liste vorlegt. '''Bei großen Kassen, wie bei der Techniker Krankenkasse, braucht man 2000 Unterschriften der Versicherten, bei kleineren Kassen weniger [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48.html (siehe § 48 SGB IV).]''' Details für die Form der Wahlvorschlagslisten und Unterstützungslisten stehen in der [http://bundesrecht.juris.de/svwo_1997/BJNR194600997.html Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).]
  
== Wer ist wahlberechtigt ==
+
== Wie kann die Liste heißen ==
  
Wahlberechtigt sind die Versicherten (siehe erster Absatz) bei ihren gesetzlichen Krankenkassen nach dem Stand von Ende 2010 / Anfang 2011 (siehe [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__50.html § 50 SGB IV] und [http://www.bmas.de/portal/41020/property=pdf/2009__11__12__bundeswahlbeauftragter__wahlkalender+2011.pdf Wahlkalender]).
+
Eine Liste, die nicht eingereicht wird von einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation, die mindestens zwei Jahre vor der Wahl schon existierte, darf nur eine "freie Liste" sein. (Siehe [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48a.html § 48 a Abs. 4 SGB IV] und [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48.html § 48 Abs. 1 SGB IV]). Als Name einer freien Liste sind nur die Familiennamen der Unterzeichner der Wahlvorschläge zulässig. So steht es in der [http://bundesrecht.juris.de/svwo_1997/BJNR194600997.html Wahlordnung] in § 15 Absatz 2 Satz 3.

Latest revision as of 14:50, 22 February 2017

Wer darf kandidieren

Laut Gesetz sind "die Versicherten" wählbar und wahlberechtigt. Das heißt, alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und ihre mitversicherten Familienangehörigen (z.B. Studenten und Hausmänner/-frauen) können sich zur Wahl stellen. Alle Versicherten, ob Arbeitnehmer, Rentner oder Bezieher von Arbeitslosengeld I und II, können kandidieren. Und zwar bei der Krankenkasse, bei der sie am Stichtag der Wahlausschreibung versichert sind. Die Wählbarkeit bei Sozialwahlen ist in § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch (SGB IV.) geregelt.

Wer ist wahlberechtigt

Wahlberechtigt sind die Versicherten (siehe erster Absatz) bei ihren gesetzlichen Krankenkassen, bei denen sie zum Stichtag der Wahlausschreibung Mitglied sind (siehe § 50 SGB IV).

Wer darf eine Vorschlagsliste zur Wahl einreichen

Der Standardfall ist das Einreichen einer Wahlliste durch eine Gewerkschaft oder eine sonstige Organisation, die schon bisher im Verwaltungsausschuss der Krankenkasse vertreten war. Es ist aber auch möglich, "freie Listen" einzureichen, wenn man genügend Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung der Liste vorlegt. Bei großen Kassen, wie bei der Techniker Krankenkasse, braucht man 2000 Unterschriften der Versicherten, bei kleineren Kassen weniger (siehe § 48 SGB IV). Details für die Form der Wahlvorschlagslisten und Unterstützungslisten stehen in der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).

Wie kann die Liste heißen

Eine Liste, die nicht eingereicht wird von einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation, die mindestens zwei Jahre vor der Wahl schon existierte, darf nur eine "freie Liste" sein. (Siehe § 48 a Abs. 4 SGB IV und § 48 Abs. 1 SGB IV). Als Name einer freien Liste sind nur die Familiennamen der Unterzeichner der Wahlvorschläge zulässig. So steht es in der Wahlordnung in § 15 Absatz 2 Satz 3.