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(Wer darf kandidieren)
 
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== Wer darf kandidieren ==
 
== Wer darf kandidieren ==
  
Laut Gesetz sind "die Versicherten" wählbar und wahlberechtigt. Das heißt, alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und ihre mitversicherten Familienangehörigen (z.B. Studenten und Hausmänner/-frauen) können sich zur Wahl stellen. Alle Versicherten, ob Arbeitnehmer, Rentner oder Bezieher von Arbeitslosengeld I und II, sind wahlberechtigt. Und zwar bei der Krankenkasse, bei der sie am Stichtag der Wahlausschreibung versichert sind. Die Wählbarkeit bei Sozialwahlen ist in [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__51.html § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch (SGB IV.)] geregelt.
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Laut Gesetz sind "die Versicherten" wählbar und wahlberechtigt. Das heißt, alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und ihre mitversicherten Familienangehörigen (z.B. Studenten und Hausmänner/-frauen) können sich zur Wahl stellen. Alle Versicherten, ob Arbeitnehmer, Rentner oder Bezieher von Arbeitslosengeld I und II, können kandidieren. Und zwar bei der Krankenkasse, bei der sie am Stichtag der Wahlausschreibung versichert sind. Die Wählbarkeit bei Sozialwahlen ist in [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__51.html § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch (SGB IV.)] geregelt.
  
 
== Wer ist wahlberechtigt ==
 
== Wer ist wahlberechtigt ==
  
Wahlberechtigt sind die Versicherten (siehe erster Absatz) bei ihren gesetzlichen Krankenkassen nach dem Stand von Ende 2010 / Anfang 2011 (siehe [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__50.html § 50 SGB IV] und [http://www.bmas.de/portal/41020/property=pdf/2009__11__12__bundeswahlbeauftragter__wahlkalender+2011.pdf Wahlkalender]).
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Wahlberechtigt sind die Versicherten (siehe erster Absatz) bei ihren gesetzlichen Krankenkassen, bei denen sie zum Stichtag der Wahlausschreibung Mitglied sind (siehe [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__50.html § 50 SGB IV]).
  
 
== Wer darf eine Vorschlagsliste zur Wahl einreichen ==
 
== Wer darf eine Vorschlagsliste zur Wahl einreichen ==
  
Der Standardfall ist das Einreichen einer Wahlliste durch eine Gewerkschaft oder eine sonstige Organisation, die schon bisher im Verwaltungsausschuß der Krankenkasse vertreten war. Es ist aber auch möglich, Freie Listen einzureichen, wenn man genügend Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung der Liste vorlegt. '''Bei großen Kassen, wie bei der Techniker Krankenkasse, braucht man 2000 Unterschriften der Versicherten, bei kleineren Kassen weniger [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48.html (siehe § 48 SGB IV).]''' Laut [http://www.bmas.de/portal/41020/property=pdf/2009__11__12__bundeswahlbeauftragter__wahlkalender+2011.pdf Wahlkalender] ist der letzte Zeitpunkt für das Einreichen einer Wahlvorschlagsliste der 18. November 2010, 18 Uhr. Details für die Form der Wahlvorschlagslisten und Unterstützungslisten stehen in der [http://bundesrecht.juris.de/svwo_1997/BJNR194600997.html Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).]
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Der Standardfall ist das Einreichen einer Wahlliste durch eine Gewerkschaft oder eine sonstige Organisation, die schon bisher im Verwaltungsausschuss der Krankenkasse vertreten war. Es ist aber auch möglich, "freie Listen" einzureichen, wenn man genügend Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung der Liste vorlegt. '''Bei großen Kassen, wie bei der Techniker Krankenkasse, braucht man 2000 Unterschriften der Versicherten, bei kleineren Kassen weniger [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48.html (siehe § 48 SGB IV).]''' Details für die Form der Wahlvorschlagslisten und Unterstützungslisten stehen in der [http://bundesrecht.juris.de/svwo_1997/BJNR194600997.html Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).]
  
== Wie kann die Liste heissen ==
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== Wie kann die Liste heißen ==
  
Eine Liste, die nicht eingereicht wird von einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation, die spätestens 2008 schon existierte, darf nur eine "Freie Liste" sein. (Siehe [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48a.html § 48 a Abs. 4 SGB IV] und [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48.html § 48 Abs. 1 SGB IV]). Als Name einer Freien Liste sind nur die Familiennamen der Unterzeichner der Wahlvorschläge zulässig. So steht es in der [http://bundesrecht.juris.de/svwo_1997/BJNR194600997.html Wahlordnung] in § 15 Absatz 2 Satz 3.
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Eine Liste, die nicht eingereicht wird von einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation, die mindestens zwei Jahre vor der Wahl schon existierte, darf nur eine "freie Liste" sein. (Siehe [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48a.html § 48 a Abs. 4 SGB IV] und [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48.html § 48 Abs. 1 SGB IV]). Als Name einer freien Liste sind nur die Familiennamen der Unterzeichner der Wahlvorschläge zulässig. So steht es in der [http://bundesrecht.juris.de/svwo_1997/BJNR194600997.html Wahlordnung] in § 15 Absatz 2 Satz 3.
 
 
Durch rechtzeitige Änderung der Wahlordnung wäre diese Diskriminierung neuer Listen vermeidbar gewesen. Wir haben den Bundeswahlbeauftragten gebeten, sich für eine Änderung einzusetzen. Er hat geantwortet, dass die Ministerin (Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen) die Wahlordnung vor der Wahl 1011 nicht mehr ändern werde. Weitere Ausführungen des Wahbeauftragten betreffen die Sozialwahlen 2017.
 
 
 
[[Email vom 19. Mai 2010 an den Bundesbeauftragten für die Sozialwahlen]]
 
 
 
[[Brief vom 31. Mai 2010 an den Bundesbeauftragten für die Sozialwahlen]]
 
 
 
[[Antwort vom 9. Juni 2010 des Bundesbeauftragten für die Sozialwahlen]]
 
 
 
== Wie muss eine Unterschriftenliste aussehen ==
 
 
 
Wir haben ein Muster für das Unterstützungsunterschriften-Formular erstellt: [[Datei:Unterstuetzerliste.pdf]] und in einem [[Schreiben an den Wahlausschuss der Techniker Krankenkasse]] gebeten, dieses Muster zu genehmigen, so dass wir Unterstützern nur eine Seite Text vorlegen müssen.
 
 
 
Der Vorsitzende des Wahlausschusses der Techniker Krankenkasse ließ uns mit diesem Schreiben antworten: [[Antwort des Vorsitzenden des Wahlausschusses der TK]], so dass uns nichts übrig bleibt, als die Dinge so zu machen, wie wir sie machen. D.h. mindestens fünf Seiten.
 

Latest revision as of 14:50, 22 February 2017

Wer darf kandidieren

Laut Gesetz sind "die Versicherten" wählbar und wahlberechtigt. Das heißt, alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und ihre mitversicherten Familienangehörigen (z.B. Studenten und Hausmänner/-frauen) können sich zur Wahl stellen. Alle Versicherten, ob Arbeitnehmer, Rentner oder Bezieher von Arbeitslosengeld I und II, können kandidieren. Und zwar bei der Krankenkasse, bei der sie am Stichtag der Wahlausschreibung versichert sind. Die Wählbarkeit bei Sozialwahlen ist in § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch (SGB IV.) geregelt.

Wer ist wahlberechtigt

Wahlberechtigt sind die Versicherten (siehe erster Absatz) bei ihren gesetzlichen Krankenkassen, bei denen sie zum Stichtag der Wahlausschreibung Mitglied sind (siehe § 50 SGB IV).

Wer darf eine Vorschlagsliste zur Wahl einreichen

Der Standardfall ist das Einreichen einer Wahlliste durch eine Gewerkschaft oder eine sonstige Organisation, die schon bisher im Verwaltungsausschuss der Krankenkasse vertreten war. Es ist aber auch möglich, "freie Listen" einzureichen, wenn man genügend Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung der Liste vorlegt. Bei großen Kassen, wie bei der Techniker Krankenkasse, braucht man 2000 Unterschriften der Versicherten, bei kleineren Kassen weniger (siehe § 48 SGB IV). Details für die Form der Wahlvorschlagslisten und Unterstützungslisten stehen in der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).

Wie kann die Liste heißen

Eine Liste, die nicht eingereicht wird von einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation, die mindestens zwei Jahre vor der Wahl schon existierte, darf nur eine "freie Liste" sein. (Siehe § 48 a Abs. 4 SGB IV und § 48 Abs. 1 SGB IV). Als Name einer freien Liste sind nur die Familiennamen der Unterzeichner der Wahlvorschläge zulässig. So steht es in der Wahlordnung in § 15 Absatz 2 Satz 3.