Seit 01.01.2021 gibt es sie: Die elektronische Patientenakte (ePA). Ihre zentrale Rechtsgrundlage ist § 341 SGB V. in Absatz 1 wird als Maxime festgestellt: „Die elektronische Patientenakte ist eine versichertengeführte elektronische Akte, die den Versicherten von den Krankenkassen auf Antrag zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig. Mit ihr sollen den … Opt-out statt – wie bisher – opt in? Bertelsmann-Stiftung legt Rechtsgutachten zur elektronischen Patientenakte vor und fordert opt-out weiterlesen
Füge diese URL in deine WordPress-Website ein, um sie einzubetten
Füge diesen Code in deine Website ein, um ihn einzubinden