Difference between revisions of "Wer darf wie kandidieren"

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(Wie muss eine Unterschriftenliste aussehen)
 
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== Wer darf kandidieren ==
 
== Wer darf kandidieren ==
  
Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und ihre mitversicherten Familienangehörigen können sich aufstellen. Jeder, der eine Krankenversichertenkarte hat. Zum Beispiel alle, die als Arbeitnehmer oder Rentner Krankenkassenbeiträge zahlen, und die Arbeitslosen mit Arbeitslosengeld I und II sind wahlberechtigt. Laut Gesetz sind "die Versicherten" wählbar und wahlberechtigt. Das heißt, auch die bei den Mitgliedern mitversicherten Familienangehörigen (z.B. Studenten und Hausmänner/frauen) können gewählt werden. Und zwar bei der Krankenkasse, bei der sie am Stichtag der Wahlausschreibung versichert sind. Das wird der 1. April 2010 sein. Diese Frist ergibt sich aus [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__51.html § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch (SGB IV.)] und dem [http://www.bmas.de/portal/41020/property=pdf/2009__11__12__bundeswahlbeauftragter__wahlkalender+2011.pdf Wahlkalender des Bundesbeauftragten für die Sozialwahlen.]
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Laut Gesetz sind "die Versicherten" wählbar und wahlberechtigt. Das heißt, alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und ihre mitversicherten Familienangehörigen (z.B. Studenten und Hausmänner/-frauen) können sich zur Wahl stellen. Alle Versicherten, ob Arbeitnehmer, Rentner oder Bezieher von Arbeitslosengeld I und II, können kandidieren. Und zwar bei der Krankenkasse, bei der sie am Stichtag der Wahlausschreibung versichert sind. Die Wählbarkeit bei Sozialwahlen ist in [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__51.html § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch (SGB IV.)] geregelt.
  
 
== Wer ist wahlberechtigt ==
 
== Wer ist wahlberechtigt ==
  
Wahlberechtigt sind die Versicherten (siehe erster Absatz) bei ihren gesetzlichen Krankenkassen nach dem Stand von Ende 2010 / Anfang 2011 (siehe [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__50.html § 50 SGB IV] und [http://www.bmas.de/portal/41020/property=pdf/2009__11__12__bundeswahlbeauftragter__wahlkalender+2011.pdf Wahlkalender]).
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Wahlberechtigt sind die Versicherten (siehe erster Absatz) bei ihren gesetzlichen Krankenkassen, bei denen sie zum Stichtag der Wahlausschreibung Mitglied sind (siehe [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__50.html § 50 SGB IV]).
  
 
== Wer darf eine Vorschlagsliste zur Wahl einreichen ==
 
== Wer darf eine Vorschlagsliste zur Wahl einreichen ==
  
Der Standardfall ist das Einreichen einer Wahlliste durch eine Gewerkschaft oder eine sonstige Organisation, die schon bisher im Verwaltungsausschuß der Krankenkasse vertreten war. Es ist aber auch möglich, Freie Listen einzureichen, wenn man genügend Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung der Liste vorlegt. '''Bei großen Kassen, wie bei der Techniker Krankenkasse, braucht man 2000 Unterschriften der Versicherten, bei kleineren Kassen weniger [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48.html (siehe § 48 SGB IV).]''' Laut [http://www.bmas.de/portal/41020/property=pdf/2009__11__12__bundeswahlbeauftragter__wahlkalender+2011.pdf Wahlkalender] ist der letzte Zeitpunkt für das Einreichen einer Wahlvorschlagsliste der 18. November 2010, 18 Uhr. Details für die Form der Wahlvorschlagslisten und Unterstützungslisten stehen in der [http://bundesrecht.juris.de/svwo_1997/BJNR194600997.html Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).]
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Der Standardfall ist das Einreichen einer Wahlliste durch eine Gewerkschaft oder eine sonstige Organisation, die schon bisher im Verwaltungsausschuss der Krankenkasse vertreten war. Es ist aber auch möglich, "freie Listen" einzureichen, wenn man genügend Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung der Liste vorlegt. '''Bei großen Kassen, wie bei der Techniker Krankenkasse, braucht man 2000 Unterschriften der Versicherten, bei kleineren Kassen weniger [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48.html (siehe § 48 SGB IV).]''' Details für die Form der Wahlvorschlagslisten und Unterstützungslisten stehen in der [http://bundesrecht.juris.de/svwo_1997/BJNR194600997.html Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).]
  
== Wie kann die Liste heissen ==
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== Wie kann die Liste heißen ==
  
Eine Liste, die nicht eingereicht wird von einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation, die spätestens 2008 schon existierte, darf nur eine "Freie Liste" sein. (Siehe [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48a.html § 48 a Abs. 4 SGB IV] und [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48.html § 48 Abs. 1 SGB IV]). Als Name einer Freien Liste sind nur die Familiennamen der Unterzeichner der Wahlvorschläge zulässig. So steht es in der [http://bundesrecht.juris.de/svwo_1997/BJNR194600997.html Anlage 2 zur "Wahlordnung für die Sozialversicherung  (SVWO)"] in Fussnote 1.
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Eine Liste, die nicht eingereicht wird von einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation, die mindestens zwei Jahre vor der Wahl schon existierte, darf nur eine "freie Liste" sein. (Siehe [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48a.html § 48 a Abs. 4 SGB IV] und [http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__48.html § 48 Abs. 1 SGB IV]). Als Name einer freien Liste sind nur die Familiennamen der Unterzeichner der Wahlvorschläge zulässig. So steht es in der [http://bundesrecht.juris.de/svwo_1997/BJNR194600997.html Wahlordnung] in § 15 Absatz 2 Satz 3.
 
 
Wir dürfen nicht als "Liste Neuanfang" auf den Wahlzettel. Unsere Konkurrenten können überall unter ihrem Vereinsnamen auftreten, wir nicht.
 
 
 
[[Email vom 19. Mai 2010 an den Bundesbeauftragten für die Sozialwahlen]]
 
 
 
[[Brief vom 31. Mai 2010 an den Bundesbeauftragten für die Sozialwahlen]]
 
 
 
[[Antwort vom 9. Juni 2010 des Bundesbeauftragten für die Sozialwahlen]]
 
 
 
Der größte Teil seiner Ausführungen bezieht sich auf unsere Möglichkeiten bei den Sozialwahlen 2017. Wesentlich sind zwei Dinge. Erstens, es stimmt, dass unsere Listen 2011 "Freie Liste Meier" heissen müssen. Und zweitens wird das aufgrund der Entscheidung der BMAS (Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen) vor der Wahl nicht mehr geändert.
 
 
 
== Wie muss eine Unterschriftenliste aussehen ==
 
 
 
Wir haben ein Muster für das Unterstützungsunterschriften-Formular erstellt: [[Datei:Unterstuetzerliste.pdf]] und in einem [[Schreiben an den Wahlausschuss der Techniker Krankenkasse]] gebeten, dieses Muster zu genehmigen, so dass wir Unterstützern nur eine Seite Text vorlegen müssen.
 
 
 
Der Vorsitzende des Wahlausschusses der Techniker Krankenkase ließ uns mit diesem Schreiben antworten: [[Antwort des Vorsitzenden des Wahlausschusses der TK]], so dass uns nichts übrig bleibt, als die Dinge so zu machen, wie wir sie machen.
 

Latest revision as of 14:50, 22 February 2017

Wer darf kandidieren

Laut Gesetz sind "die Versicherten" wählbar und wahlberechtigt. Das heißt, alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und ihre mitversicherten Familienangehörigen (z.B. Studenten und Hausmänner/-frauen) können sich zur Wahl stellen. Alle Versicherten, ob Arbeitnehmer, Rentner oder Bezieher von Arbeitslosengeld I und II, können kandidieren. Und zwar bei der Krankenkasse, bei der sie am Stichtag der Wahlausschreibung versichert sind. Die Wählbarkeit bei Sozialwahlen ist in § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch (SGB IV.) geregelt.

Wer ist wahlberechtigt

Wahlberechtigt sind die Versicherten (siehe erster Absatz) bei ihren gesetzlichen Krankenkassen, bei denen sie zum Stichtag der Wahlausschreibung Mitglied sind (siehe § 50 SGB IV).

Wer darf eine Vorschlagsliste zur Wahl einreichen

Der Standardfall ist das Einreichen einer Wahlliste durch eine Gewerkschaft oder eine sonstige Organisation, die schon bisher im Verwaltungsausschuss der Krankenkasse vertreten war. Es ist aber auch möglich, "freie Listen" einzureichen, wenn man genügend Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung der Liste vorlegt. Bei großen Kassen, wie bei der Techniker Krankenkasse, braucht man 2000 Unterschriften der Versicherten, bei kleineren Kassen weniger (siehe § 48 SGB IV). Details für die Form der Wahlvorschlagslisten und Unterstützungslisten stehen in der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).

Wie kann die Liste heißen

Eine Liste, die nicht eingereicht wird von einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation, die mindestens zwei Jahre vor der Wahl schon existierte, darf nur eine "freie Liste" sein. (Siehe § 48 a Abs. 4 SGB IV und § 48 Abs. 1 SGB IV). Als Name einer freien Liste sind nur die Familiennamen der Unterzeichner der Wahlvorschläge zulässig. So steht es in der Wahlordnung in § 15 Absatz 2 Satz 3.