Häufig gestellte Fragen zum rechtlichen Vorgehen gegen die EGK - FAQ

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Häufig gestellte Fragen zum rechtlichen Vorgehen - FAQ

Vorgehen mit oder ohne Rechtsanwalt

Frage: Ist es sinnvoll, ohne Rechtsanwalt Klage zu erheben?

Antwort: Wenn Sie es sich leisten können oder eine gute Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie unbedingt einen Anwalt beauftragen. Kosten liegen zwischen 500 und 1000 EUR. Es sind bereits drei bis vier Anwältinnen und Anwälte mit Klagen gegen die EGK befasst, in Berlin, Hamburg, Hannover. Wenn Sie woanders wohnen, empfehlen wir Ihnen, lieber zu einem lokalen Anwalt zu gehen. Wenn Sie ohne Anwalt vorgehen, brauchen Sie gute Nerven. Sie werden häufig Situationen haben, auf die Sie nicht gut vorbereitet sind. Wenn Sie gelernt haben, mit dem Risiko zu leben, dass Sie vieles falsch machen, empfehle ich, den Prozess selbst zu führen. Die Erfahrung ist es dann wert, gemacht zu werden. Zum Beispiel: Sie machen Projektarbeit in der IT. Sie sind selber Arzt oder Künstler. Oder Sie sind Rentnerin oder Arbeitslose, die schnell lesen kann und etwas Zeit hat. In jedem dieser Fälle werden Sie das sozialgerichtliche Verfahren alleine gut überstehen: weil Sie es als Lernprozess erleben können. Vor dem Verfassungsgericht werden wir hoffentlich eine gute Vertretung für alle auf die Beine stellen. Aber da müssen wir erst mal hinkommen.

Wahrscheinlich trifft es für die Mehrheit der Menschen zu, dass keine der drei Möglichkeiten vorhanden sind:

  • Sie können oder wollen kein Geld für einen Rechtsanwalt ausgeben.
  • Sie sind nicht rechtsschutzversichert.
  • Sie haben nicht die Zeit, die Nerven, die Lesegeschwindigkeit, um das Sozialgerichtsverfahren gegen die EGK als Lernprozess zu betreiben.

Das Ganze kann derzeit nur Sache einer Minderheit sein. Wenn uns jemand 20.000 EUR geben würde, könnten wir beliebig vielen Leuten ihren Rechtsanwalt organisieren, und hätten in kürzester Zeit tausende Kläger. Aber das muss jemand wollen, der 20.000 EUR hat. Wenn ich sie hätte, würde ich das organisieren, aber ich habe sie nicht.

Zeugenbenennung

Frage: Ich kenne keinen Fachmenschen. Kann ich einfach den Autor einer Internetseite angeben oder angeben, dass man über den CCC einen Experten findet?

Antwort: Man braucht niemanden zu fragen, ehe man sie oder ihn als Zeugen benennt. Die Zeugenpflicht ist eine staatsbürgerliche Grundpflicht. Jeder der was weiß, mus es vor Gericht aussagen und ist dabei zur Wahrheit verpflichtet. Träger von Berufs- und Firmengeheimnissen müssen erst eine Aussageerlaubnis einholen, aber das ist deren Problem.

Ich empfehle, zu Fragen der IT-Sicherheit der EGK Prof. Hartmut Pohl als Zeugen zu benennen. Anschrift finden Sie in der Musterklage. Er ist Professor für IT Sicherheit und damit als ausreichend qualifizierter Zeuge nicht in Frage zu stellen.

Es wäre ein großer Erfolg, wenn wir eine Beweisaufnahme in einem EGK Verfahren bekommen. Sie darf natürlich nicht nach hinten losgehen. Deswegen warne ich vor der Benennung des Bundesbeauftragten und der Landesbeauftragten für den Datenschutz, ausser die Beweisfrage ist sachkundig formuliert. Sie werden Propaganda für die EGK treiben, wann immer sie die Möglichkeit dazu haben. Perverserweise ist die EGK "ihr Baby". Aber zum Beispiel einen "instruierten Mitarbeiter der Gematik GmbH" als Zeugen dafür zu benennen, dass die jetzige EGK-Generation unsicher ist, kein Problem.

Frage: Ich suche Belege für meine Annahme, dass die freiwilligen Anwendungen der eGK nicht freiwillig bleiben werden. Genau diese Aussage habe ich von einem Experten des AK Vorrat in einem Video (auf der Internetseite des AK Vorrat) gehört. Ein Video kann ich in einer Klage nicht zitieren, oder?

Antwort: Benennen Sie die Person als Zeugen, die im Video zu sehen ist, und zwar für das, was für den Prozess relevant ist und im Video gesagt wurde. Bitte bedenken Sie zwei Dinge. Erstens. Die EGK steht im Gesetz. Sozialgerichte sind an das Gesetz gebunden. Wenn das Gesetz gegen die Verfassung verstößt, und Sie davon betroffen sind, kann das Sozialgericht den Fall nach Karlsruhe schicken. Zweitens. Betroffen sein, heißt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, persönlich, unmittelbar, und gegenwärtig von etwas betroffen sein. Gegenwärtig betroffen ist man von einem Gesetz, das gegen die Verrfassung verstößt, wenn man zum heutigen Zeitpunkt den nachteiligen Auswirkungen des Gesetzes nicht entgehen kann.

Wie bezeichne ich mich selbst

Frage: Ich werde nicht durch einen Anwalt vertreten, wie bezeichne ich mich also selbst: "Ich beantrage" (oder "Ich als Klägerin beantrage") vs. " Die Klägerin beantragt"...?

Antwort: Sie können alles das machen, die Sozialgerichte sind da nicht pingelig. Korrekterweise benutzt man in gerichtlichen Schriftsätzen die Prozessrolle als Bezeichnung einer Partei, in Ihrem Fall "die Klägerin". Man benutzt immer die dritte Person, also nicht "ich beantrage" sondern: "die Klägerin beantragt". Der tiefere Sinn ist, dem Gericht alles mundgerecht zu servieren, so dass das Gericht im besten Fall Ihre Klage abschreibt, als Urteil. Das Gericht hat mit vielen Leuten zu tun und will sich nicht alle Namen merken, deshalb "die Klägerin" - "die Beklagte".

Fragen zur Vorlage von Beweismitteln

Frage: Brauche ich vielleicht keine gar Beweise, weil ich an der Stelle keine Tatsachen behaupte, sondern meine Beweggründe darstelle?

Antwort: Bitte unbedingt Beweise angeben! Was nicht beweisbar ist, sollte man vor Gericht gar nicht vortragen.

Frage: Kann es mir passieren, dass das Gericht statt einer Zeugenaussage ein Gutachten anfordert und das entsprechend teuer wird?

Antwort: Das kann nicht passieren. Im Sozialgerichtsverfahren ermittelt das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es gibt dort nicht die Pflicht, sein Recht auf eigene Kosten zu beweisen. Im Gegensatz zum Zivilprozess. Allerdings muss man natürlich dem Gericht erklären, wieso Gesetz oder Verfassung einem Rechte garantieren, die durch die Krankenkasse verletzt werden. Wenn man das ausreichend plausibel macht, werden die entsprechenden Beweise auf Staatskosten erhoben. Kann man das nicht plausibel machen, verliert man ohne Beweisaufnahme. So die Theorie.

Frage: Bekomme ich Probleme, wenn ich dem Gericht Unterlagen vorlege, die urheberrechtlich geschützt sind?

Antwort: Nein.

Frage: Kann ich Internet-Links als Quelle angeben? Das Dokument ist über 100 Seiten lang - das will ich nicht alles ausdrucken und beilegen, ich beziehe mich nur eine kurze Passage.

Antwort: Drucken Sie den Teil aus, der nachvollziehbar Ihre Argumente unterstützt. Quellenangabe nicht vergessen. Nur Internet-Link angeben wäre nicht zulässig.