Änderungsvorschläge zu unseren Forderungen für die einrichtungsübergreifende elektronische Gesundheitsakte

From patientenrechte-datenschutz.de
Revision as of 23:27, 22 May 2018 by Jan (talk | contribs) (Created page with "Unser Vereinsvorstand hat diese Positionen entwickelt und zur Diskussion gestellt: [https://egk-kritiker.pad.foebud.org/86 Forderungen von „Patientenrechte und Datenschutz...")
(diff) ← Older revision | Latest revision (diff) | Newer revision → (diff)
Jump to: navigation, search

Unser Vereinsvorstand hat diese Positionen entwickelt und zur Diskussion gestellt:

Forderungen von „Patientenrechte und Datenschutz e.V.“ für die einrichtungsübergreifende elektronische Gesundheitsakte

Dazu gab es mehrere Änderungsvorschläge, die in einer Telefonkonferenz behandelt werden sollen:


Nr. <td width=98 valign=top style='width:73.7pt;border:solid windowtext 1.0pt; border-left:none;padding:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt'><p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>Autor/in<td width=80 valign=top style='width:60.3pt;border:solid windowtext 1.0pt; border-left:none;padding:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt'><p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>Bezug Gliederung<td width=533 valign=top style='width:399.9pt;border:solid windowtext 1.0pt; border-left:none;padding:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt'><p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>Inhalt<td width=610 valign=top style='width:457.55pt;border:solid windowtext 1.0pt; border-left:none;padding:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt'><p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>Stellungnahmen aus Vorstand ich habe mal den Journalisten Detlef Borchers angeschrieben, der schon seit Beginn die ganze Thematik/Problematik eGK/TI und deren Umfeld beobachtet.<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>https://www.heise.de/suche/?q=detlef+borchers&search_submit.x=0&search_submit.y=0&rm=search&sort_by=date<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>Er schlägt vor, sich an den hier verwendeten Definitionen zu orientieren.<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>Forum Elektronische Patientenakten <p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>Beschluss der 90. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen <p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>und Senatoren für Gesundheit der Länder (GMK) vom 21.06.2017<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>http://www.epa-forum.de/<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>Der im eigenen Artikel<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>https://ddrm.de/merkel-offen-fuer-aus-der-elektronischen-gesundheitskarte-aber-was-kommt-nach-der-egk/<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>verwendete Begriff GESUNDHEITSAKTE ist FALSCH!<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>Siehe die Definition laut SGB 5: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) <p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>§ 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte <p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung gewähren.<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>Das Nähere ist durch die Satzung zu regeln. <p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__68.html<td width=610 valign=top style='width:457.55pt;border-top:none;border-left: none;border-bottom:solid windowtext 1.0pt;border-right:solid windowtext 1.0pt; padding:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt'><p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>Vorschlag, wir sagen „Einrichtungsübergreifende Patientenakte“ statt „Gesundheitsakte“. Abwägungsfrage. Wenn wir „Gesundheitsakte“ sagen, helfen wir gewissen Leuten, die rechtlich klar geregelte Sachverhalte aufweichen und ihnen aus dem Weg gehen wollen. (Patientenakte in §§ 630f, 630e BGB). Wenn wir „Patientenakte“ sagen, helfen wir denselben Leuten, uns komplett zu ignorieren. Denn wir reden dann nach deren Verständnis über etwas Anderes als sie. (Sie reden ja ganz bewusst NICHT über die Patientenakte und sagen das auch ganz deutlich: Nein, wir meinen NICHT die Patientenakte.) Jede Entscheidung hat also gewisse ungünstige Folgen, die wir hinnehmen müssen (Jan) Der richtige Begriff: Patientenakte oder Gesundheitsakte?<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>Das SGB V kennt im Prinzip beide Begriffe, siehe<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>• Patientenakte § 291a Abs. 3 Ziff. 4 SGB V https://www.gesetze-iminternet.de/sgb_5/__291a.html <p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>„Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte)“<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>• Gesundheitsakte § 68 SGB V https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__68.html „Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung gewähren…“<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>Das BGB kennt den Begriff Patientenakte, die beim Arzt oder im Krankenhaus geführte Dokumentation über den Patienten, seine Diagnosen und seine Behandlung. Siehe § 630f BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>„(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.“<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>Beispiele für die Nutzung der beiden Bezeichnungen<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>• Der Hessische Datenschutzbeauftragte verwendet in seinem 46. Tätigkeitsbericht für 2017 den Begriff Patientenakte, die im Krankenhaus gem. § 630f BGB geführte Dokumentation über den Patienten, seine Diagnosen und seine Behandlung. Siehe https://ddrm.de/klinikum-frankfurt-hoechst-wiederholte-illegale-zugriffe-aufpatientenakten-im-krankenhausinformationssystem-kis/<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>• Die AOK spricht in einer Veröffentlichung von Patientenakte<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>https://nordost.aok.de/inhalt/einsicht-in-die-patientenakte-5/, aus dem Sinnzusammenhang geht hervor, dass damit die beim Behandler geführte Akte i. S. d. § 630f BGB gemeint ist.<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>• Die AOK spricht in einer weiteren Veröffentlichung http://aokbv.de/presse/pressemitteilungen/2017/index_19382.html von digitaler Akte, meint damit dann aber die von ihr in Auftrag gegebene Alternative zur elektronischen Patientenakte i. S. D § 291a SGB V.<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>• Die TK spricht in einer Veröffentlichung https://www.tk.de/tk/themen/digitalegesundheit/elektronische-gesundheitsakte-tk-safe/981794 von elektronischer Gesundheitsakte, meint damit die von Ihr in Auftrag gegebene Alternative zur elektronischen Patientenakte i. S. D § 291a SGB V.<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>Meine Quintessenz:<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>• Es kommt nicht darauf an, wie wer das Kind nennt.<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>• Es kommt vielmehr darauf an, rechtlich umfassend und eindeutig zu definieren und<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>technisch die Rahmen Bedingungen zu schaffen für das, was man möchte.<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>Mit den Forderungen des Vereins Patientenrechte und Datenschutz e. V. sind wir damit meines Erachtens auf dem richtigen Weg. Die einrichtungsübergreifende elektronische Gesundheitsakte, das ist der Name, den wir dem Kind gegeben haben, (…)<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal;text-autospace:none'>Ich werde aber dafür plädieren, dass wir unter 4. den Begriff „keine elektronische Patientenakte“ ersetzen durch „keine elektronische Gesundheitsakte“. (WS)<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'> Diese "Datensparsamkeit" war konventionell ja quasi automatisch gegeben, indem weiterzugebende Aktenteile halt kopiert werden mußten: (a) Mehr zu kopieren macht mehr Arbeit (b) Man hat jedes Blatt beim Kopieren in der Hand und somit physisch Gelegenheit und zwei Sekunden Zeit, nochmal zu prüfen, ob auch Blatt 23 mitgegeben gehört. Beide "natürlichen Hemmungen" fallen im elektronischen Fall weg, denn dort ist es nun sogar regelmäßig *leichter*, einfach die *ganze* Akte freizugeben/ weiterzuleiten, als erst mühsam die passenden Datensätze zu bezeichnen, und die zwei Sekunden, die der Blick auf jedem Blatt verweilt, fehlen völlig. Dazu kommt die sekundenschnelle und praktisch aufwandslose Möglichkeit einer Vervielfältigung durch Backups usw.. Durch die Umstellung von [beim Arzt gelagerter] Papierakte auf eine [wo auch immer liegende] elektronische Akte ändert sich "die Welt" grundsätzlich: Alle Intuitionen, die man von einem verständigen bzw. zweckrationalen Umgang mit Akten so hat, sind für elektronisch gespeicherte eben nicht mehr zutreffend. Datensparsamkeit ist nun keine sich zweckrational meist "von selbst" ergebende Handlungsweise mehr, sondern eine (immerhin gesetzlich unterfütterte) Norm, die *gegen* "sich automatisch ergebende" Gebräuche stark gemacht werden muß. Dass Nachdenken, wie man hier gegen Unerwünschtes vorsorgt, muß viel gründlicher sein, als einem intuitiv so einfallen kann. *Wie* solche Datensparsamkeit begünstigende "Hemmungen" im einzelnen technisch eingebaut werden können, braucht vermutlich nicht in das Papier hinein, man sollte aber dennoch schon mal Ideen sammeln: - Zwangswarte-Sekunden für jeden Datensatz - Kopier- und Übermittlungskosten, die datensparsames Weitergeben begünstigen und die sich bei überzogener Datenweitergabe nachteilig auswirken - Erfordernis der Zustimmung für jede Akten-Einheit einzeln? ... um sie zu gegebener Zeit in die Diskussion einspeisen zu können. Ergänzung Thema „Datensparsamkeit by Design“ wäre auf verschiedenen Weisen möglich:<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>(a) die "Vertraulichkeit" in Punkt 1 so deutlich ausbuchstabieren, dass darunter die Begrenzung auf das Notwendige wirklich wahrnehmbar wird<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>(b) nach Punkt 2 "Recht auf ... Zweckbindung" einen Punkt "Datensparsamkeit by Design" einführen (die in der Praxis immer anzustrebende Datenbeschränkung ist mit dem Begriff "Zweckbindung" m. E. nicht ausreichend abgedeckt)<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>(c) generell am Ende der Liste einen Punkt "technische und ökonomische Vorkehrungen, die die *tatsächliche* Anwendung all aufgeführten der Rechte praktikabel und ihre Verletzung schwer machen.<p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>Ich neige zu (b), auch um einen separaten Begründungs-Absatz zu motivieren (z.B. mit Bausteinen aus meiner Mail vom 6.4., die man dafür nur ein etwas straffen und adressatengerecht umformulieren müsste)<td width=610 valign=top style='width:457.55pt;border-top:none;border-left: none;border-bottom:solid windowtext 1.0pt;border-right:solid windowtext 1.0pt; padding:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt'><p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>Aufnahme als neuer Punkt B 1b. (Jan) - einzelnen, lokal verschlüsselten Dateien (die je nach Inhaberwunsch alle dasselbe oder aber separate Paßwörter haben können), welche - *keine* maschinenauslesbaren Datencontainer enthalten, sondern lediglich die allein zur Lektüre durch *Menschen* übermittelbaren *Bild*dateien/Scans von Krankenaktenblättern usw. - bzw., soweit elektronische Akten abgebildet werden müssen, *Scans von Ausdrucken* solcher Inhalte. Je nach Sicherheit der verwendeten Kryptographie bemißt sich dann das Risiko der Speicherung solcher Daten auf USB-Stick (vor allem: Verlustrisiko) und Smartphone (vor allem: Abgriff durch Apps). Das versteht dann auch der Durchschnittsnutzer und hat eine Chance, die Kontrolle zu behalten. Technisch/rechtlich "einzuführen" an solcher Minimal-e-Akte ist dann vermutlich nur - die Bereitschaft der Beteiligten, einzelne Scans entgegenzuinehmen und nicht bzw. sicher zu speichern, und dazu vermutlich: - eine Neu-Verschlüsselung beim Empfänger, der ja den Inhaber-Schlüssel nicht hat und nicht haben soll Wünschenswert dazu: technische Möglichkeiten, eine Löschung nach Gebrauch/Zeitablauf zu erzwingen; das ist vermutlich der schwierigere Teil, wenn auch Verfahren hierzu im Kommen sein sollen. Klar braucht man "Standardisierung", die erfüllt man durch die Verwendung kompatibler Bildformate. Das "schaffen wir" sogar in Deutschland. Um den prinzipiellen Unterschied zwischen elektronischen Inhalten - "nur-für-Menschen" und denen - "für elektronische Verarbeitung" auch im Papier festzuhalten, schlage ich zu Punkt 4. das Recht, keine elektronische Patientenakte zu haben eine Ergänzung vor wie (sinngemäß): 4b. das Recht, eine elektronische Patientenakte zu führen, die lediglich menschliche Einsichtnahme (in Bilddateien) erlaubt und die auf jegliche maschinell auswertbare Datencontainer verzichtet.<td width=610 valign=top style='width:457.55pt;border-top:none;border-left: none;border-bottom:solid windowtext 1.0pt;border-right:solid windowtext 1.0pt; padding:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt'><p class=MsoNormal style='margin-bottom:0cm;margin-bottom:.0001pt; line-height:normal'>Die Unterscheidung zwischen maschinell auswertbaren Text- und nicht auswertbare Scan-Daten scheint mir nicht sinnvoll, da auch aus Bilddaten ein Inhalt automatisch extrahiert und als Text dargestellt werden kann. Das wäre lediglich eine (vielleicht wünschenswerte) Komplexitätssteigerung. Die Forderung ist m.E. nicht vermittelbar. (Jan)