Tipps für die Praxis

Kann man auch ohne eGK auf Kosten der Krankenkasse behandelt werden, wenn man gesetzlich krankenversichert ist?

Die Hinweise auf dieser Seite sollen gesetzlich Versicherten ohne eGK helfen, sich argumentativ auf eventuelle Diskussionen in der Arztpraxis oder mit der Krankenkasse vorzubereiten. Sie stellen keine juristische Beratung dar!
“Patient”, “Versicherter”, “Arzt” usw. meint hier immer alle Geschlechter. Nur der besseren Lesbarkeit halber haben wir durchgehend die kürzere männliche Form verwendet.

 

Akute Notfälle klammern wir im Folgenden aus – die müssen in jeder Kassenarztpraxis behandelt werden, und es reicht dann auch, mündliche Angaben zur Versicherung zu machen. 
Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat grundsätzlich Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, die von Vertragsärzten der Krankenkassen erbracht und von den Krankenkassen  bezahlt werden. Eine medizinische Behandlung eines Versicherten auf Kosten der Kasse setzt jedoch zwei Dinge voraus: 
  • Einen Nachweis über die Mitgliedschaft in der Krankenkasse. 
  • Die Bereitschaft des Arztes, diesen Nachweis anzunehmen. 
Nachweis der Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse
An Stelle der EGK stellen die Krankenkassen in bestimmten Fällen Anspruchsausweise auf Papier aus, mit denen Patienten gegenüber dem Arzt ihre Versicherung nachweisen können. Infolge der Neufassung von § 15 Abs 6 SGB V durch das”eHealth-Gesetz” (http://dejure.org/gesetze/SGB_V/15.html) soll ein papiergebundener Anspruchnachweis nur noch einmalig zur Überbrückung ausgestellt werden.
Tatsächlich stellen viele Krankenkassen aber weiterhin Versicherungsnachweise mehrfach aus, weil sie weder ihren zahlenden Mitgliedern die Leistung verweigern noch Kranken die notwendige medizinische Behandlungen vorenthalten wollen. Dies handhaben die Krankenkassen allerdings sehr unterschiedlich.
Die Krankenkasse kann diese Bestätigung des Leistungsanspruchs gemäß §19 (2)  Bundesmantelvertrag-Ärzte an den Versicherten oder (per Fax) an die Praxis senden. Diese Bescheinigung enthält alle nötigen Angaben, damit der Arzt mit der  Krankenkasse direkt abrechnen kann. Manche Krankenkasse schicken stattdessen einen Abrechnungsschein. Auch damit kann die Arztpraxis abrechnen.
Manche Krankenkassen stellen die Versicherungsnachweise kommentarlos auf einen Anruf hin aus. Manchmal muss man den Sachbearbeitern erklären, warum man ohne eGK behandelt werden möchte. Manchmal nützt alles nichts, und die Krankenkasse weigert sich grundsätzlich, den Versicherungsnachweis auszustellen. Wenn Sie sich auf die Diskussion vorbereiten wollen, lesen Sie die Beiträge in unserem Blog.
Manche Krankenkasse stellen diese Nachweise erst nach erfolgter Behandlung aus. In diesem Fall muss der Nachweis innerhalb von 10 Tagen beim Arzt oder Zahnarzt sein. 
Daneben gibt es einfache Versicherungsbestätigungen, die als Versicherungsnachweis für den Arbeitgeber oder die Universität gedacht sind. Man bekommt sie beispielsweise, wenn man angibt, einen neuen Job zu haben. Häufig kann man sie auch über das Portal der Krankenkasse bestellen oder direkt herunterladen (siehe auch: http://patientenrechte-datenschutz.de/?p=307). 
Beim (Zahn-)Arzt
Laut Krankenkassen und Sozialgerichten sind Ärzte nicht dazu verpflichtet, Patienten ohne eGK zu akzeptieren. Arztpraxen könnten also die Behandlung ohne eGK verweigern oder auf einer Privatrechnung bestehen. Manche tun das auch. Wenn Sie sich auf die Diskussion in der Arztpraxis vorbereiten wollen, lesen Sie die Beiträge in unserem Blog.
Grundsätzlich dürfen Ärzte nämlich Patienten ohne eGK behandeln und erhalten auch dann ihr Honorar. Wenn der Patient eine Bescheinigung nach §19 (2) Bundesmantelvertrag-Ärzte oder einen Abrechnungsschein vorlegt, kann die Praxis problemlos mit der Krankenkasse abrechnen. Falls der Patient eine andere Art Bescheinigung oder gar keinen Nachweis vorlegt, kann die Arztpraxis auf das sog. “Ersatzverfahren” zurückgreifen: Die Arztpraxis stellt dazu selbst einen Abrechnungsschein aus, indem sie die benötigten Daten über das Versicherungsverhältnis bei der Krankenkasse abfragt bzw. aus ihren eigenen Unterlagen oder Unerlagen des Patienten erhebt (“Ersatzverfahren”, nach Anlage 4a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte, Anhang 1). Der Patient muss anschließend per Unterschrift bestätigen, dass er wie angegeben versichert ist. 
Ob Sie ohne eGK behandelt werden, hängt also vom Arzt oder vom Praxispersonal ab. Hier sollten Sie Ihren Standpunkt überzeugend vertreten können.
Etwas bewegen
Wir freuen uns über jeden, der durch Boykott der eGK Sand ins Getriebe der “Gesundheits-Telematik” streut, aber im Zweifelsfall geht Ihre Gesundheit vor! Wenn Sie sich eine eGK ausstellen lassen, verzichten Sie damit nicht auf Ihr Recht auf Datenschutz oder auf den Widerstand gegen die digitale Vernetzung des Gesundheitswesens. Auch eGK-Inhaber können weiter gegen die gegen eGK/TI vorgehen, z.B. indem sie gegen die Pflicht zur Benutzung der eGK klagen.
Auf Dauer ist wohl ohnehin nur eine politische Lösung möglich.
Möglichkeiten zum Mitmachen:

(Hinweis: aktualisierte Neufassung des Texts veröffentlicht am 11.04.2016. Die Kommentare beziehen sich auf die Vorversion, bleiben aber interessant.)

43 Gedanken zu „Tipps für die Praxis“

  1. Da wir in einen anderen Stadtteil ziehen, möchten wir die Zahnarztpraxis wechseln. Im Umzugsstress habe ich meine eGK verloren. Da ich jetzt aber akute Schmerzen habe, möchte ich am liebsten noch heute zum Zahnarzt. Gut zu wissen, dass Ärzte grundsätzlich auch Patienten ohne eGK behandeln dürfen. Vielleicht klappt es ja auch kurzfristig, dass die Krankenkasse mir eine Bestätigung per E-Mail schickt.

    1. Genau für den Fall, dass man seine eGK verloren hat, ist die Papierbescheinigung noch vorgesehen (sonst hätte man sie vermutlich inzwischen schon gestrichen). Die Krankenkasse wird die Bescheinigung daher bestimmt ausstellen. Die schnellste Variante ist, die Versicherungsbestätigung von der Krankenkasse direkt in die Praxis faxen zu lassen.

  2. Eine Freundin von mir interessiert sich für Implantate, weil sie in ihrem Land gesagt bekommen hatte, dass sie eins braucht. Sie ist allerdings noch nicht an der Krankenkasse angemeldet, seitdem sie in Deutschland gekommen ist und wollte fragen, wie das funktioniert. Ich wusste nichts von diesem “Ersatzverfahren”. Das ist gut, dass sie auch davon profitieren kann.

    1. Sehr geehrte Frau Heimisch,

      wenn es auch nicht das Hauptthema dieser Internetseite ist, die ich selbst mit Interesse lese, möchte ich Sie bzw. Ihre Freundin darauf hinweisen, dass sie sich schnellstmöglich bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland anmeldet, um Nachteile für sich zu vermeiden. Der Grund: Nach § 5 SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html) besteht für alle Menschen in Deutschland vom 1. Tag ihres Aufenthalts an Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse, es sei denn, sie halten sich nur vorübergehend als Touristen in Deutschland auf oder fallen unter die Ausnahmeregelungen des § 6 SGB V (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html).

      Da die Versicherungspflicht vom 1. Tag an gilt, muss Ihre Freundin zudem mit Beitragsforderungen für die Vergangenheit rechnen. Und solange sie ihre Beitragsschulden nicht beglichen sind, hat sie nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch (Notfallversorgung). Der Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenkasse ruht, wenn Versicherte mit einem Betrag von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand sind. Der Versicherte hat während des Ruhens der Leistung nur Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände dienen, Untersuchungen zur Früherkennung von bestimmten Krankheiten (z.B. Untersuchungen zur Früherkennung von Krebskrankheiten) und Leistungen, die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.Das Ruhen der Leistungsansprüche endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind, der Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII wird oder eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird und die Raten vereinbarungsgemäß geleistet werden. Ich verweise dazu auf https://www.caritas.de/glossare/ruhen-des-leistungsanspruchs-in-der-kv-b

  3. Achja, noch als Ergänzung von wegen der “Gefahr”, Ärzte könnten ggf. auf ihren Honoraren sitzen bleiben: Ich war selbst mal für 3 Jahre Privatpatient, während meiner Beamtenanwärterschaft. Im privaten Bereich gibt es nämlich überhaupt keinerlei “Pflicht”, dem Arzt überhaupt eine private Krankenversicherung nachweisen zu müssen. Man könnte ja z. B. auch ein übrig gebliebener Nichtversicherter aus Vor-KV-Pflicht-Zeiten sein. Da wird noch nicht einmal danach gefragt, es gibt von der PKV keine bebilderte Mitgliedskarte oder “Ausweis”, das ist dann völlig egal. Der Arzt rechnet dann einfach privat mit einem selbst ab; ob man sich das Geld dann ganz oder teilweise von der PKV oder Beihilfestelle wieder zurück holt, ist ja auch nicht sein Problem.

    Übrigens auch so ein Grund, warum dieses ganze System um die egK eigentlich verfassungswidrig sein müsste – denn privat Versicherte sind da ja völlig außen vor.

  4. Ich habe ganz aktuell mal wieder Ärger mit der AOK. Ich war wegen der ganzen Thematik egK schon mehrere Jahre nicht bei Ärzten; glücklicherweise spielt meine gute Gesundheit da (noch) mit. Leider lies es sich im August nicht mehr vermeiden, nach langer Zeit mal wieder eine Zahnarztpraxis aufzusuchen. Ich hatte mehrere Praxen angemailt – und wenigstens eine erklärte sich bereit, das Versicherungsverhältnis von sich aus von der KK bestätigen zu lassen. Die Kasse bestätigte dieses der Sprechstundenhilfe, das würde man auch in Zukunft so handhaben. Die Zahnärztin selbst meinte beim ersten Termin auch, dass Ihre Patienten keine egK haben müssen.

    Nun haben wir ein neues Quartal – und die Kasse hat der Praxis nun die Bestätigung verweigert, unter dem Verweis, ich solle ein Foto einsenden, vorher könnten Sie keine Bestätigung senden.

    Auf Nachfrage der Sprechstundenhilfe meinte die AOK, was das Foto damit zu tun hätte, bekam jene die Auskunft, dass es nicht zwangsläufig etwas mit der Versichertenkarte zu tun hätte…

    Okay, ich wusste ja, dass viele Kassen den Patienten selbst die Ausstellung verweigern (können) – aber dürfen die das auch gegenüber den Arztpraxen…!?

    1. Da du offenbar sehr “sportlich” drauf bist, kannst ja mal folgendes versuchen: Biete doch der Praxis an, ihr selber zu bestätigen, dass du versichert bist. Falls sie das nicht glauben, kannst du ja ein Pfand in Höhe der Behandlungskosten hinterlegen, das du zurückbekommst, wenn die Kasse bezahlt hat. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Kasse sich traut, nicht zu bezahlen.

      1. Sportlich bin ich, in der Tat. Aber mein Ironie-Detektor scheint defekt. Ich hab das jetzt mehrfach gelesen, weiß aber nicht, worauf du hinaus willst…? Die Praxis weiß durch die Bestätigung im letzten Quartal, dass ich bei der AOK versichert bin, das hat man mir vor der Behandlung bestätigt.

        Allgemein: Unter den gegenwärtigen Regelungen kann ich wegen der Versicherungspflicht ja auch nicht mal eben kündigen und aus der GKV austreten, d. h. wenn ich die Kasse nicht gewechselt habe, bin ich da immer noch zwangsversichert. Warum es da überhaupt ständige, möglichst tagesaktuelle Nachweise benötigt, habe ich noch nie verstanden.

        MUSS die Arztpraxis sich das also überhaupt ständig neu bestätigen lassen? Können oder dürfen die nur mit jeweiligem Nachweis abrechnen? Ich hatte nämlich nach dem 1. Termin auch ausdrücklich gefragt, ob man sich das immer neu bestätigen lassen müsste, was jedoch verneint wurde!

        1. Im Grunde benötigst du überhaupt keinen Nachweis. Tagesaktuelle Nachweise sind sowieso Schikane, weil du die Kasse ohnehin nur quartalsweise wechseln kannst.

          Das Problem ist nur, dass der Arzt berechtigt ist, dir eine Privatrechnung auszustellen, wenn du nicht mittels eGK nachweist, dass du versichert bist.

          Wenn aber ein Arzt ebenfalls “sportlich” drauf ist, braucht er keinen Versicherungsnachweis, wenn er dir glaubt. Sein einziges Risiko ist, dass er auf seiner Rechnung sitzen bleibt, falls du nicht versichert sein solltest. Deshalb der Vorschlag mit dem Hinterlegen einer Kaution. Das würdest du vermutlich nicht machen, wenn du nicht versichert wärst und der Arzt sein Geld nicht von der Kasse bekäme. Zudem reduziert das sein Risiko auf Null.

          Also: Keinerlei Ironie, sondern ernsthafte Gedankenspiele.

          1. Hallo Bernhard,

            schön, dann war meine Vermutung doch richtig. Der Praxisteilhaberin (und der Sprechstundenhilfen-Chefin) vertraue ich in dieser Hinsicht eigentlich mal; von dieser Seite würde ich jetzt nicht erwarten, dass die das mühsam aufgebaute Vertrauensverhältnis (langjähriger “Angstpatient”…) zerstören, indem sie mir jetzt mal eben eine Privatrechnung für die Oktoberbehandlung schicken. Das wär zudem auch kaufmännisch blöd, da bei mir eigentlich noch ein wenig was zu machen oder (in Sachen Zahnersatz) zu verdienen wäre. In der Hinsicht halte ich aber generell viele Arztpraxen allgemein für ziemlich dämlich (nicht nur egK-Verweigerer betreffend).

            Ich warte mal ab, ob der Anschiss an den Sachbearbeiter bei der AOK was bringt (wohl eher nicht). Dann frage ich, ob (wie es mir eigentlich ja beim 1. Termin so gesagt wurde; ein klein wenig wurmt mich das dann jetzt auch von Seiten der Praxis…) man mich weiterhin auch ohne ständige Versicherungsnachweise behandelt. Mit der Kasse haben sie ja schon einmal im letzten Quartal abgerechnet und haben von daher zumindest eine grundsätzliche Bestätigung, dass ich z. B. keiner der “untergetauchten” und vergessenen Nichtversicherten bin. Falls nicht, wäre ich dann halt auch bereit eine “Kaution” zu hinterlegen. Wobei sowas (man kommt sich ein bissl vor wie auf’m Basar…) dann die traurigen Zustände im deutschen Gesundheits(un)wesen auch wieder mehr als treffend beschreibt. Denn was machen Menschen, die kein Geld für sowas haben…?

            Gibt es eigentlich Leute, die mit dieser “Kautions-Methode” schon Erfahrungen gemacht haben?

            Die einzige Sorge, die ich dann immer noch hätte wäre die, dass die Kasse auch die Abrechnung verweigern könnte? Aber für sowas reicht dann wohl eine fehlende egK definitiv (noch) nicht…? Man muss denen ja alles zutrauen; zumal grade der Sachbearbeiter bei der AOK auch noch ein absolut unfreundlicher und arroganter Typ ist…!

          2. Hallo Dennis,

            leider kenne ich niemanden, der die Idee mit der Kaution schon umgesetzt hat. Wäre vermutlich auch etwas beschämend für den Arzt.

            Der Arzt ist nicht verpflichtet, dich ohne Nachweis deines Versichertenstatus nach Sachleistungsprinzip zu behandeln, da der Versicherungsvertrag zwischen dir und der Kasse besteht und nicht zwischen Arzt und Kasse oder dir. Wenn der Arzt aber eine versicherte Leistung abrechnet, dann möchte ich die Kasse sehen, die sich traut, die Bezahlung der Rechnung zu verweigern. Eine diesbezügliche Klage kann sie meiner Laienmeinung nach eigentlich nur verlieren. Trotzdem, ich bin kein Rechtsgelehrter und daher ist das nur meine Meinung.

          3. Hallo. Ja, das ist mir klar, dass er nicht verpflichtet ist. Nur: aus der GKV kann man ja nicht mal eben raus; man kann höchstens die Kasse wechseln – also IST man versichert. Definitiv; ich weiß das auch als unfreiwillig “freiwillig” Versicherter (der jeden Monat den “Mindestbeitrag” hinlatzen muss) nur zu gut…! Wenn man die Versicherungspflicht dann schon einführt, dann sollten sich die Auswirkungen dieser dann auch in den Abrechnungssystemen wiederspiegeln. Das heißt dann auch, dass wenn der Patient einmal nachgewiesen hat, dass er versichert ist, dies nicht bei jedem einzelnen(!) Besuch dann erneut wiederholt werden muss!

            Einen “Versicherungsvertrag” hab ich ja übrigens (wie wir alle) keinen abgeschlossen. Der wurde mir einseitig aufgezwungen. Übrigens ein Grund, warum ich vom gesamten KV-System überhaupt nix halte; das gehört durchweg verstaatlicht, durch Steuern finanziert und für alle Bürger kostenlos angeboten.

            Die Frage lautet ja: Hängt der (durch Beiträge erworbene, komplette) Versicherungsschutz an sich komplett von einem bürokratischen Werkzeug wie der egK oder einem Wisch wie einer “Versicherungsbestätigung” / oder einem “Abrechnungsschein” ab? Oder von der Tatsache der Beitragszahlung? Man mag da von mir aus noch mit organisatorischen Gründen und personellem Mehraufwand argumentieren – die völlige Verweigerung der Versicherungsleistung wegen des Nichtvorhandenseins einer Plastikkarte ist dermaßen unverhältnismäßig, dass man sich nur noch in einer Bananenrepublik wähnen kann.

            Ich werde am Donnerstag mal in die Praxis gehen und fragen, wie das dort mit den Abrechnungen allgemein so gehandhabt wird; d. h. ob so ein vorher eingeholte Nachweis zwingend notwendig ist, damit die Praxis eine Leistung überhaupt mit der AOK abrechnen kann. Oder ob sie es auch grds. ohne eine Solche könnte.

            Auf jeden Fall hab ich wieder mehr als die Schnauze voll. Ich hatte in letzter Zeit schon mehrere schwache Momente – und war kurz davor, das Foto hochzuladen… Gedankt wird dir dein Engagement ja auch nicht; die andere Sprechstundenhilfe, die beim letzten Mal am Tresen saß, kuckte mich nach meiner Begründung für das fehlende Kärtchen an, als wär ich einer Irrenanstalt entflohen…

  5. Die TK macht wirklich ernst seit Ende Mai und setzt das Gesetz (http://dejure.org/gesetze/SGB_V/15.html) um, da es um den 20.5.2016 ein Internes Rundschreiben gab indem dazu aufgefordert wurde keine Bescheinigungen mehr auszuhändigen.
    Ein letztes Mal hat es dennoch geklappt. Es war wunderbar diese ***** Frau dabei zu beobachten, wie sie über 5 Minuten die Tage an denen ich beim Arzt war einzeln eintippte und sich dabei schwarz ärgerte.
    Der BGH hat entschieden, dass die Banken “verlorene” Bankkarten ersetzen muss, was kostet denn eine neue EKG? Und was tun in der Zeit in der die neue zugesendet wird?

    1. In der Zeit zwischen dem Verlust einer eGK und dem Ausstellen einer neuen wird die Kasse eine Ersatzbescheinigung bereitstellen. Das Theater mit “letztmalig und nur mit Gebühr” ist nur dazu da, den Widerstand der Verweigerer zu brechen. Es ist ja davon die Rede, ob der Betreffende mitwirkt. Die Mitwirkung kann vermutlich schon dann nicht bestritten werden, wenn der Kasse das Foto zugesichert wird. Möglicherweise anerkennen sie die Mitwirkung aber erst dann, wenn ihnen das Foto vorliegt.

      1. “Daneben gibt es einfache Versicherungsbestätigungen, die als Versicherungsnachweis für den Arbeitgeber oder die Universität gedacht sind.”
        Geht dieses im obigen Artikel erwähnte auch in so einer Situation noch? Auch wenn auf diesem Nachweis nur die alte Versicherungsnummer draufsteht? (neben Name, Adresse, aktuellem Datum und seit wann die Versicherung besteht). Reicht das für die Arztpraxis? (will ja nicht, dass sie auf ihren Kosten sitzenbleiben)

        In der Fallkonstellation der KV steht ja drin, dass bei Vorlage einer “Ersatzbescheinigung” die Stammdaten manuell eingegeben werden müssen. Das kann die Praxis dann auch mit so einem Nachweis machen?

        1. Ich denke, es ist wichtig, zwischen “wollen” und “können” zu unterscheiden. Ich war Anfang dieses Jahres beim Zahnarzt und als ich den Sprechstundenhilfen klargemacht habe, dass ich keine eGK habe, meinte sie, dass sie dann einfach direkt mit der Kasse regeln. Sie wollten dafür von mir keinerlei Bescheinigung geschweige die neue Versicherungsnummer sehen. Daraus würde ich folgern, dass die Ärzte können, wenn sie wollen.

          Anders bei meinem Hausarzt. Der wollte mich auch mit einer kompletten Ersatzbescheinigung nicht behandeln und die Leutchen haben glatt behauptet, sie dürften das nicht. Das halte ich für übertrieben. Wohl werden sie von den KVen dazu angehalten, aber es ist uns noch kein Fall bekannt geworden, dass einem Arzt die Versicherungsleistung verweigert wurde, nur weil der Patient keine eGK vorlegte. Dieser Fall wäre zudem extrem spannend vor Gericht, dann müsste die Kasse begründen, warum sie nicht leistet, obwohl der Patient Beiträge bezahlt.

  6. Hallo,
    ab jetzt gibt es keine ersatzbescheinigungen mehr von der TK und ich muss entweder ein Foto einschicken oder alle arztbesuche sebst bezahlen, weil ich zur mitwirkung verpflichtet wäre. (Leider alles telefonisch, weil ich immer vor arzttermin bei der tk angerufen habe, weil die bescheinigung nur für den jeweiligen termin galt.) Bin gerade operiert worden und muss nachsorgemäßig öfters zum Arzt. Montag wieder, dann wird es spannend. Innerlich schwanke ich zwischen einknicken und doch foto hinschicken oder klagen. Bei letzterem habe ich angst, dass es zu lange dauert und ich zwischenzeitlich arm werde. War jemand an ähnlicher Stelle und hat Rat?
    vielen dank
    solidarische grüße
    vicky

    1. Hallo Vicky,

      frisch operiert bist du vermutlich in keiner Position, notfalls auf ärztliche Versorgung zu verzichten. Du kannst natürlich in den Kostenerstattungsmodus wechseln, dann rechnet der Arzt aber privat ab und du bekommst nur einen Teil zurück (das kann durchaus auch der geringere Teil sein!). Im Kostenerstattungsmodus wirst du ohne Karte behandelt, weil der Arzt nicht mit der Kasse, sondern mit dir privat abrechnet. Man kann dieses Restkostenrisiko auch versichern, aber die Versicherung wird für die jetzt nötigen Behandlungen nicht bezahlen, da sie das als Vorerkrankungen einstuft. Zudem ist eine solche Zusatzversicherung teuer.

      Wenn dein Arzt ein wenig solidarisch bzw. rebellisch drauf ist, behandelt er dich auch ohne Bescheinigung. Darauf kannst du aber nicht bauen, so dass deine beste Option in deiner aktuellen Situation die Karte ist. Du kannst sie ja unter Protest annehmen und trotzdem dagegen klagen.

  7. “Laut Krankenkassen und Sozialgerichten sind Ärzte nicht dazu verpflichtet, Patienten ohne eGK zu akzeptieren.”

    Gibt es hierzu Nachweise bzw. Quellen. Ich habe noch nirgends etwas entsprechndes gelesen, obwohl ich mich schon lange mit dem Thema beschäftige.

    Wenn ein Arzt trotz Vorlage einer entsprechenden Ersatzbescheinigung eine Behandlung ablehnt, könnte dies ggf. rechtswidrig, weil diskriminierend sein.

  8. 2016
    Bin ohne eGK von einigen Ärzten behandelt worden, denen ich eine Ersatzbescheinigung vorlegen konnte. Seit diesem Jahr wird sie nicht mehr an mich persönlich ausgehändigt, sondern nur noch der Praxis per Fax zugesandt.

    D.h. ich frage vorher per E-Mail bei der KK mit Angabe von Arztname und Faxnr. die Mitgliedsbescheinigung an. WICHTIG: Dies schriftlich machen, eine Frist setzen (“Bitte erledigen bis”…oder “heute erledigen”) UND um schriftliche Bestätigung der KK bitten, dass diese an Ärzte verschickt wurde. Habe dies vorher nicht so gehandhabt und auf meine Bitten (die letztes Jahr noch per Telefon umgehend per Fax erledigt wurden) wurde nicht reagiert. D.h: alles beweisbar (=schriftlich) dokumentieren.

    Ärzte, die eine Behandlung aufgrund fehlender Karte ablehnen um eine schriftliche Fixierung ihrer Aussage bitten. Hilft manchmal.

  9. Hallo,
    ich habe das jahr über fast keine schlechten erfahrungen ohne egk, d.h. mit ersatzbescheinigungen gemacht. Meine KK, die TK, hat mir bis auf eine ausnahme immer sofort eine ersatzbescheinigung an die praxis gefaxt. Anfangs hatte ich 2x längere diskussionen mit TK Mitarbeiterinnen, beide in der Arztpraxis. Das fand ich unangenehm und habe dann in Ruhe darum gebeten, dass wir die Diskussionen entweder gar nicht mehr führen oder auf jeden fall nicht dann, wenn ich in der Praxis stehe. Die Mitarbeiterin hat das gut verstanden und hat einen Eintrag gemacht, mir gesagt, wenn ich noch mal Probleme habe, soll ich auf diesen Eintrag hinweisen. Bei Ärzten habe ich nur einmal richtig Probleme gehabt, aber in der praxis war ich neu und die Praxis stellte sich dann insgesamt sehr inkompetent dar. Meine Hausärztin und mein Zahnarzt sind dagegen richtig begeistert, dass ich die egk boykottiere.
    Ich habe nur ein Problem, meine alte Karte läuft 31.12.15 aus und ich bekomme keine neue “alte” und ich bin viel im ausland, wo man dann schon eine Karte sehen will. (Bin chronisch krank und aus gesundheitsgründen oft im süden). Weiss jemand, eine Lösung für das Problem Ausland und keine gültige KK-karte?
    Ansonsten wünsche ich allen weiter viel Spass ohne egk…
    solidarische grüße
    vicky

  10. Hier sind meine Erfahrungen:
    Bisher verweigere ich die Gesundheitskarte mit Erfolg.
    Glücklicherweise muss ich nur sehr selten zu Ärzten, aber in diesem Jahr 2015 hatte ich eine OP und brauchte mehrere Behandlungsscheine. Sie wurden von allen beteiligten Praxen akzeptiert. Die BarmerGEK stellte sie mir Anfang 2015 für ein
    Quartal aus, jetzt nur noch für 2 Wochen. Ich habe die Bescheinigungen stets vor der Behandlung persönlich in der Geschäftsstelle der BarmerGEK erbeten und sofort ausgestellt bekommen.
    Manche bekam ich ohne Zögern, mache nur mit Nachdruck.
    Jetzt wurde mir gesagt, es sei die letzte. Ich werde sehen, wie es weiter geht und bin entschlossen, solange es irgend möglich ist, gegen die Gesundheitskarte zu kämpfen.
    Ein herzlicher Gruß an alle Mit-Widerständler*innen.

  11. Hallo,

    da ich heute (07. Mai) einen Facharzttermin hatte und mir die Barmer GEK nur eine Bescheinigung (nach Aufforderung) vom 17.04. – 30.04.2015 übersandte, habe ich am 03. Mai per eMail an service@barmer-gek.de (mit Empfangsbestätigung) eine weitere Bescheinigung abgefordert. Aber weder beim Hausarzt noch beim Facharzt lag die angeforderte Bescheinigung vor – man will die Wachen demnach erpressen, nehmen aber das zwangsweise abgeführte Geld gerne entgegen.

    Hat jemand Hinweise?

    Danke Rainer

    1. Hallo Rainer,

      ich würde nochmal bei der Krankenkasse anrufen und um eine Versicherungsbescheinigung für die Arztbesuche oder einen Abrechnungsschein bitten. Die Barmer scheint einigen Versicherten eine Ersatzbescheinigung hartnäckig zu verweigern, zumindest im Nachhinein müssen sie Dir aber eigentlich eine ausstellen, da Du ja versichert bist und damit Anspruch auf Leistungen hast. Hast Du freundlich nachgefragt, weil die erbetenen Bescheinigungen leider nicht in den Arztpraxen vorlagen?

      Grüße, Hanni

  12. Hallo Matthias,

    laut Gesetz ist die Kasse in diesem Fall nicht zu Erstattung verpflichtet. Wenn du Kostenerstattung wünschst, musst du das vor dem Arztverbesuch mit der Kasse vereinbaren und du bist dann für mindesten ein Kalenderviertejahr an diese Entscheidung gebunden.

    Sieht § 13 SGB V Kostenerstattung:

    (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 5 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

    1. Hallo Mathias,
      vorab: wir sind keine Juristen und können und dürfen keine Rechtsberatung machen. Ich persönlich bin nicht sicher, wie die Situation aussieht, wenn Dir die KK eine Mitgliedsbescheinigung verweigert, so dass Du vom Arzt nur auf Privatrechnung behandelt werden kannst, obwohl Du versichert bist. Eigentlich kann Dir m.E. die Krankenkasse nicht die Leistungen verweigern, so lange Du Mitglied bist und Beiträge zahlst. Wegen der Details käme es wahrscheinlich auf einen Rechtsstreit an, weil die KK vermutlich erst mal nicht zahlen würde.
      Probieren könntest Du es z.B., indem Du auf die Aussage des Bundesversicherungsamts (http://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/allgemeine_dokumente/pdf/FAQ_eGK.pdf – Seite 2 Absatz 2) und der Bundesregierung (http://patientenrechte-datenschutz.de/?p=82 aktuelle Info im Kommentar dazu) verweist, dass Dein Versicherungsschutz nicht von der Einsendung eines Fotos abhängen darf, also fortbesteht, Du Deinen Versicherungsschutz aber nicht nachweisen konntest, weil Dir die KK einen Nachweis verweigert hat, und das Ganze per Einschreiben oder am Besten per Gerichtsvollzieher der KK zustellen lässt mit der Aufforderung, Dir den Rechnungsbetrag zu erstatten. (Damit kein Missverständnis entsteht: der Gerichtsvollzieher würde Dein Schreiben auf Deinen Auftrag hin gegen Gebühr völlig wasserdicht und mit wahrscheinlich etwas Eindruck bei der KK zustellen, aber nicht direkt das Geld eintreiben! Nähere Infos dazu findet man im www)
      Was dann passiert, kann man leider nur ausprobieren…
      Viele Grüße, Hanni

  13. Hallo,

    bisher habe ich mich im Alleingang “gewehrt”, komme jetzt aber auch an den Punkt, an dem ich mich “alleine fühle”. Von daher sind die Tipps hilfreich und mein Drucker arbeitet fleißig.

    Eine Frage gibt es für mich aber immer noch: wenn ich aus irgendeinem Grunde (z.B. die Weigerung der/s KassenmitarbeiterIn, mir eine Bescheinigung auszustellen) zu Arzt gehe und mir für die Behandlung eine Rechnung austellen lasse (nicht den mehrfachen Satz für Privatversicherte, sondern nur den gestzlich-Kassenbetrag): muss die Krankenkasse mir diese Rechnung dann erstatten?

    fragt Matthias

  14. Bitt habt auch Verständnis für Schwestern an der Patienten-Aufnahme der Praxen. Sie sind oft weniger gut informiert und dürfen natürlich – das ist ihr Beruf – nicht sehr hinterfragend sein. Helft ihnen stattdessen, die neue Situation besser zu handhaben, und zwar:
    Druckt die “Fallkonstellationen in der Praxis auf einen Blick” mehrfach aus, am besten noch ordentlich laminieren, besucht die Arztpraxen der Umgebung und verschenkt je ein Exemplar als “übersicht zur neuen eGK”. Viele Schwestern am Desk werden dankbar sein für diese Info. Diese Fallkonstellationen haben sie dann gleich zur Hand, wenn jemand mit “Papier-Schein” kommt. Hier nochmal der Link:
    http://www.kbv.de/media/sp/2014_11_27_Praxisinformation_eGK_Fallkonstellationen.pdf

  15. Vielen, vielen Dank für Ihre Mühe und diese Website!!!

    Sie ist der “Retter” in einer persönlichen Situation gewesen, die mich bisher eher an einen Roman von Franz Kafka erinnert hat, als an das Leben in einer freiheitlichen Demokratie.

  16. Es ist schön, dass es diese Initiative gibt.
    Bei mir ist es auch so, ich habe mit einer chronischen Autoimmunerkrankung zu tun, bin eigentlich auf Ärzte angewiesen und habe mich die letzten 11 Monate mit etlichen Ärzten immer wieder darüber auseinandergesetzt, dass ich keine E-Card vorlegen kann, sondern nur einen Papiernachweis.
    Es hat mich weiß Gott Kraft gekostet, aber es hat sich auch gelohnt, zu zeigen, dass man sich nicht zu etwas zwingen lassen will, zu dem man absolut nicht sein OK gegeben hat, und das einem nach diktatorischen Maßstäben einfach nur aufoktroiert wird.
    Wie es in dem nächsten Jahr aussieht weiß ich noch nicht. Die Drohungen der Arztpraxen sind schon sehr vehement und deutlich, wenn sie einem nun diese neue Verordnung der kassenärztlichen Vereinigung zitieren. Und ich habe den Eindruck, dass sie sich weigern werden, mich zu behandeln.
    Am Meisten haben sie doch Angst, dass sie finanzielle Einbußen dabei haben könnten.
    Ich bin sehr enttäuscht, dass ich noch keinen Arzt kennengelernt habe, der sich dem Ganzen widersetzt.

    Petra

  17. Danke, danke, danke!
    Ich boykottiere schon von Anfang an die eGK. Da ich aber chronisch krank bin und jedes Quartal zum Arzt muss, musste ich schon sehr viel mit Schwestern diskutieren, damit sie meine Papierbescheinigung akzeptieren. Der Ärztemangel in den neuen Bundesländern wirkt hier auch nicht gerade förderlich. Meine Zahnärztin habe ich sogar wechseln müssen, weil sie die Schwester dort zu blöd war, die Daten von Hand einzugeben. Nun bin ich schwanger und dachte, ich muss endgültig einknicken, weil eben vor Kurzem noch von allen Schwestern (auch denen meiner Frauenärztin) betont wurde, dass es ab 1.1. nicht mehr ohne eGK geht. Ich freue mich zu hören, dass es nun doch geht und habe mir die 5 Seiten der KBV gleich mal vorsorglich ausgedruckt.
    Es gibt also doch noch so etwas wie ein Selbstbestimmungsrecht, und ich werde munter weiter mit den Schwestern diskutieren.
    Nochmals vielen Dank hierfür!

    1. Hallo Lala,

      ganz großen Respekt vor dir, dass du unter deinen erschwerten Umständen die Kraft aufbringst, für dein Selbstbestimmungsrecht zu kämpfen. Gerade in deiner Situation muss jeder Verständnis haben, wenn du das nicht tun kannst. Ich wünsche dir und deinem Kind alles Gute!

    1. Hallo Susi,

      da der 1. Januar in der Zukunft liegt, können wir hier nicht von einem erprobten Verfahren sprechen. Beim Zahnarzt war ich erst diese Woche, da hat meine alte Karte immer noch funktioniert. Den Gang zum Kieferchirurgen hat er mir erst nochmal erspart, sonst hätte ich da evtl. praktische Erfahrungen sammeln können. Keine Frage, es braucht Mut, um in unseren Zeiten für sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung einzustehen, aber vielleicht hilft es, sich immer wieder klar zu machen, dass man als Versicherter Prämien bezahlt, also gewissermaßen seinen Behandlungsanspruch vorfinanziert. So gesehen ist es ziemlich krass, dass wir uns erzählen lassen, dass wir diesen Anspruch verwirken sollen, wenn wir nicht noch ein weiteres Mal mit unseren Daten bezahlen. Wo gibt es das noch, dass man zweimal zahlen muss, und zwar erst mal viel Geld und dann beim zweiten Mal mit etwas, das die Existenz venichten kann, nämlich die Sicherheit der eigenen medizinischen Daten. Wenn du bereits in Behandlung bist, warum den Arzt nicht fragen, wie es weitergeht?

      1. Ich war im ersten und nun zweiten Quartal 2015 mit einer papiergebundenden Ersatzbescheinigung beim Zahnrzt. Mir wurde dort bereits im März 2015 mitgeteilt, dass die KZV (Kassenzahnärztliche Vereinigung) die Abrechnung über die Ersatzbescheinigung nicht mehr akzeptiere. Während im ersten Quartal eine Abrechnung aus “Kulanzgründen” (seitens der KZV) noch möglich war, wurde mir im zweiten Quartal von der Sprechstundenhilfe mitgeteilt, dass die Abrechnung mit Ersatzbescheinigung von der KZV nun verweigert würde. Ich habe die Rechnung dann privat beglichen.

        Ich denke, dass die KZV (wie auch die KV) hier effektive Argumente zu unserem Nachteil hat. Natürlich wird in § 13 (1) Satz 1 des Bundesmantelvertrags für Ärzte (Stand 01.01.2015) der Nachweis der Anspruchsberechtigung nicht nur durch e-card sonderns auch durch Ersatzbescheinigungen eingeräumt; jedoch wird deren Anwendung durch § 13 (1) Satz 2 (Vorlagepflicht) und § 19 (1) Satz 1 (Nachweispflicht durch e-card) gleich wieder eingeschränkt. Andere Anspruchsnachweise dürfen nach § 19 (2) Satz 2 nur in Ausnahmefällen, und nach § 19 (2) Satz 3 nur befristet ausgestellt werden.

        Das Problem ist daher nicht die von der Krankenkasse ausgestellte Anspruchsbescheinigung selbst, sondern die Möglichkeit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, nach einer Übergangsfrist die Abrechnung mit Hilfe solcher Bescheingungen verweigern zu können. Nach § 13 (2) Satz 1 des BMV werden Patienten dann als Privatpatienten abgerechnet.

        Soweit mein Verständnis der augenblicklichen Rechtslage. Hat jemand andere Informationen?

        1. Hallo Konrad,

          mir sind zwei weitere Fälle bekannt, in denen Ärzte die Behandlung mit Ersatzbescheinigungen verweigert haben, angeblich, weil die KV erlauben würde, die Ersatzbescheinigungen nicht mehr zu akzeptieren. Dass die Aussage der Praxismitarbeiter Ihrer Zahnarztpraxis korrekt ist, dass die KZV die Abrechnung verweigert, würde ich stark bezweifeln. Es gibt viele andere Praxen, die nach wie vor mit Ersatzbescheinigungen abrechnen, und auf den Bescheinigungen steht meines Wissens ausdrücklich drauf, dass die Arztpraxis damit abrechnen kann.

          Man sollte hier vielleicht mal konkret bei der zuständigen KZV schriftlich nachfragen, ob die wirklich die Abrechnung mit Ersatzbescheinigung verweigert und ggf. um Angabe der Rechtsgrundlage bitten. Grundsätzlich haben Ärzte und Zahnärzte nach den Bundesmantelverträgen eine Behandlungspflicht, wenn der Versicherte eine eGK oder einen alternativen Berechtigungsnachweis vorlegt. Die nachfolgenden Sätze in den Verträgen (Vorlagepflicht etc.) sind m.E. daher alle so zu lesen, dass die eGK für einen Anspruchsnachweis steht und daher auch hier “oder einen alternativen Anspruchsnachweis” ergänzt werden muss.

          Eine Privatrechnung würde ich nicht akzeptieren, Sie können eine Ersatzbescheinigung innerhalb von 10 Tagen nachreichen und dann muss der Zahnarzt den Rechnungsbetrag erstatten. Da Sie ja die Ersatzbescheinigung zur Behandlung vorgelegt haben, wenn ich das richtig verstehe, würde ich auf Erstattung dringen. Interessant wäre auch, was der Arzt/Zahnarzt macht, wenn man sich weigert, die Rechnung zu bezahlen, ob er dann die Forderung rechtlich durchsetzt und mit welcher Begründung (Sie haben wohl schon bezahlt?).
          §8(2) BMV-Z: “Solange die Krankenversichertenkarte nicht vorgelegt oder die Anspruchsberechtigung auf andere Weise nicht nachgewiesen worden ist, darf der Vertragszahnarzt eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Wird die Krankenversichertenkarte oder die Anspruchsberechtigung innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme vorgelegt, so muss die entrichtete Vergütung zurückgezahlt werden.”
          Darin steht noch gar nichts von eGK… (derzeit gültige Fassung vom 1.4.2014)

          Wir sollten dem nachgehen. Haben Sie mal bei Ihrer KK nachgefragt? Die müssen Sie ja beraten und in Ihrem Interesse tätig werden, damit Sie Leistungen als Sach- und Dienstleistungen bekommen. Wäre interessant, wenn es nicht eine der KKen ist, die selber alles abblocken, was die KK dazu sagt, wenn ein Arzt sich weigert, ihre Ersatzbescheinigungen zu akzeptieren.

          Soweit meine Ideen dazu. Ich hoffe, das hilft etwas, alles aber keine juristische Beratung, da ich keine Juristin bin.
          Viele Grüße,
          Hanni

          1. Hallo Hanni,

            Danke für den Hinweis, dass viele Praxen und KVen weiterhin mit der Ersatzbescheinigung abrechnen. Frage: Sind darunter auch Zahnarztpraxen und KZVen? Es könnte ja sein, dass diese entweder anderen Richtlinien folgen, oder von vornherein weniger kooperativ sind.

            Ja, bezahlt habe ich den Betrag schon und ich möchte mir mit diesem ansonsten sehr kulanten und hilfreichen Zahnarzt das Verhältnis auch nicht verderben. Ich gehe davon aus, dass die Zahnarzthelferin bei der Rückfrage an die KZV einer Falschinformation aufgesessen ist. (Prinzipiell teilt mein Zahnarzt nämlich die Bedenken gegenüber der eCard, auch wenn er nicht selbst tätig wird.) Erschwerend mag hinzugekommen sein, dass ich für die Behandlung extra in ein anderes Bundesland gefahren bin, da die Behandlung hier presiwerter war. Da mag die dortige KZV vielleicht ebenfalls nicht zuständig sein wollen.

            Danke für den Tipp, die nun involvierrte KZV anzuschreiben und nach der Rechtsgrundlage für die Abrechnungsverweigerung zu fragen. Dem gehe ich nach.

            Mit meiner KK habe ich noch nicht gesprochen, werde aber in den nächsten Tagen die Auskunft der Zahnarztpraxis bzgl. der Abrechnungsverweigerung der KZV ansprechen. Außerdem möchte ich mehr wissen über die Möglichkeit, dass man als Kassenpatient auch die Möglichkeit der Kostenerstattung hat: man geht privat in Vorleistung und läßt sich die Kassenleistung erstatten. Dies würde die ganze Abrechnung via Ersatzbescheinigung umgehen, hat aber natürlich den Nachteil, dass einem heftige Vorleistungen blühen können.

            Hat jemand schon Erfahrungen mit dem Kostenerstattungsverfahren? Oder sollte man das Erstattungsverfahren wie auch die Abrechnungsverweigerung der KV eher als Versuche werten, Leute in die eCard zu drängen?

            Beste Grüße
            Konrad

    2. Hallo Susi,
      im Bundesmantelvertrag der Zahnärzte (BMV-Z) ist das Ersatzverfahren genau wie im Bundesmantelvertrag Ärzte vorgesehen (§8(2) BMV-Z). Man kann ihn hier herunter laden: http://www.kzbv.de/vertraege-und-abkommen.70.de.html Dort heißt es sogar (§4(6)), dass ein Zahnarzt die Behandlung (nur) in begründeten Fällen ablehnen darf, was wohl kein alternativer Versicherungsnachweis ist.
      Der BMV-Z gilt auch für kieferorthopädische Behandlungen. Dies geht hervor aus §2(1) BMV-Z in Verbindung mit §73(2) SGB V.

  18. Vielen Dank, Bernhard, für diese informative Zusammenfassung mit den wesentlichsten aktuellen Punkten. Dies wird bestimmt für viele Fragesteller nützlich sein und auch die Antworten mehr strukturieren.

    Gruß Mona

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