Häufig gestellte Fragen zum rechtlichen Vorgehen gegen die EGK - FAQ

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Häufig gestellte Fragen zum rechtlichen Vorgehen

Zeugenbenennung

Frage: Ich kenne keinen Fachmenschen. Kann ich einfach den Autor einer Internetseite angeben oder angeben, dass man über den CCC einen Experten findet?

Antwort: Man braucht niemanden zu fragen, ehe man sie oder ihn als Zeugen benennt. Die Zeugenpflicht ist eine staatsbürgerliche Grundpflicht. Jeder der was weiß, mus es vor Gericht aussagen und ist dabei zur Wahrheit verpflichtet. Träger von Berufs- und Firmengeheimnissen müssen erst eine Aussageerlaubnis einholen, aber das ist deren Problem.

Ich empfehle, zu Fragen der IT-Sicherheit der EGK Prof. Hartmut Pohl als Zeugen zu benennen. Anschrift finden Sie in der Musterklage. Er ist Professor für IT Sicherheit und damit als ausreichend qualifizierter Zeuge nicht in Frage zu stellen.

Es wäre ein großer Erfolg, wenn wir eine Beweisaufnahme in einem EGK Verfahren bekommen. Sie darf natürlich nicht nach hinten losgehen. Deswegen warne ich vor der Benennung des Bundesbeauftragten und der Landesbeauftragten für den Datenschutz, ausser die Beweisfrage ist sachkundig formuliert. Sie werden Propaganda für die EGK treiben, wann immer sie die Möglichkeit dazu haben. Perverserweise ist die EGK "ihr Baby". Aber zum Beispiel einen "instruierten Mitarbeiter der Gematik GmbH" als Zeugen dafür zu benennen, dass die jetzige EGK-Generation unsicher ist, kein Problem.

Wie bezeichne ich mich selbst

Frage: Ich werde nicht durch einen Anwalt vertreten, wie bezeichne ich mich also selbst: "Ich beantrage" (oder "Ich als Klägerin beantrage") vs. " Die Klägerin beantragt"...?

Antwort: Sie können alles das machen, die Sozialgerichte sind da nicht pingelig. Korrekterweise benutzt man in gerichtlichen Schriftsätzen die Prozessrolle als Bezeichnung einer Partei, in Ihrem Fall "die Klägerin". Man benutzt immer die dritte Person, also nicht "ich beantrage" sondern: "die Klägerin beantragt". Der tiefere Sinn ist, dem Gericht alles mundgerecht zu servieren, so dass das Gericht im besten Fall Ihre Klage abschreibt, als Urteil. Das Gericht hat mit vielen Leuten zu tun und will sich nicht alle Namen merken, deshalb "die Klägerin" - "die Beklagte".

Fragen zur Vorlage von Unterlagen als Beweismittel

Frage: Bekomme ich Probleme, wenn ich dem Gericht Unterlagen vorlege, die urheberrechtlich geschützt sind?

Antwort: Nein.

Frage: Kann ich Internet-Links als Quelle angeben? (Das Dokument ist über 100 Seiten lang - das will ich nicht alles ausdrucken und beilegen, ich beziehe mich nur eine kurze Passage.

Antwort: Drucken Sie den Teil aus, der nachvollziehbar Ihre Argumente unterstützt. Quellenangabe nicht vergessen. Nur Internet-Link angeben wäre nicht zulässig.

Frage: Ich suche Belege für meine Annahme, dass die freiwilligen Anwendungen der eGK nicht freiwillig bleiben werden. Genau diese Aussage habe ich von einem Experten des AK Vorrat in einem Video (auf der Internetseite des AK Vorrat) gehört. Ein Video kann ich in einer Klage nicht zitieren, oder?

Antwort: Benennen Sie die Person als Zeugen, die im Video zu sehen ist, und zwar für das, was für den Prozess relevant ist und im Video gesagt wurde.